Verlegung der A4: Nicht planfestgestellt, nicht genehmigt!

Folgender Text erreichte uns: „Nach dem Planfeststellungsbeschlusses für die Verlegung der A 4 (= Plan-FB) soll über die Verlegung der alten A 4 bereits im Bedarfsplan für den Ausbau der A 4 auf sechs Spuren entschieden worden sein. Aus diesem Grunde sei im Plan-FB über die Verlegung der A 4 darüber gar nicht mehr zu entscheiden gewesen, dies sei bereits im Bedarfsplan für den Ausbau der A 4 geschehen.

Wegen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2004 „… kommt der sechsspurige Ausbau der A 4 in der heutigen Lage als zweite Form der Nullvariante nicht in Betracht.“ Zitat aus Plan-FB, Seite 116, untere Mitte.

Und weiter: Das Bedürfnis für die Verlegung der A 4 ergäbe sich bereits daraus, dass der (Aus-) „Bau der A 4“ mit sechs Spuren im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004 gemäß Fernstraßenausbaugesetz „mit einer neuen, wenn auch groben Linie in der Karte dargestellt“ sei, dies soll ausreichen. Zitat aus Plan-FB, Seite 99, unten.

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Ultimatum an RWE: Weg mit der Werkstraße!

Folgender Text erreichte uns: „RWE sei hiermit aufgefordert, bis spätestens Mittwoch, den 15.02.2017, die Werkstraße zwischen Buir und der Auffahrt zur alten A 4 aufzuheben und den ungehinderten, freien Zugang zum Hambacher Forst wiederherzustellen. Die Werkstraße beginnt am Abzweig Morschenich und endet an der alten Autobahnbrücke von Buir.

Die Werkstraße ist illegal, da sie für einen Tagebau bestimmt ist, der illegal ist.

Für einen Geländestreifen in der Breite von etwa 200 – 300 m südlich der alten A 4 hat der Tagebau nämlich nicht die erforderliche Genehmigung. Voraussetzung dafür wäre eine Genehmigung zur vorherigen Beseitigung der alten Trasse der A 4. Eine solche Genehmigung gibt es nicht. Ein Tagebau, der in diesem Geländestreifen betrieben wird, ist somit illegal, korrespondierend eine dazu bestimmte Werkstraße ebenfalls.

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Wiesenurteil: Rechtsbrecherurteil!

Kommentar von Kurt Claßen zum Wiesenurteil: „Nach Auffassung des OVG Münster ist die Wiese kein Versammlungsort, sondern primär eine Obdachlosenanstalt.

Staatsanwalt Dr. Jost Schützeberg (Justizministerium) sei sinngemäß ein Gönner der Wiese, weil er am 19.04.2016 öffentlich erklärt hatte, bei der Wiesenrazzia im April 2016 seien keine Hinweise auf geplante oder früher begangene Straftaten gefunden worden, nur Computer, Festplatten, Zwillen (=Steinschleudern) und eine kleinere Menge Drogen. Staatsanwalt Dr. Jost Schützeberg habe seinerzeit zwar die Federführung für die Razzia gehabt. Auf seine Beurteilung der Lage käme es aber gar nicht an.

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Wiese weiterhin räumungssicher!

Entgegen einigen kursierenden Gerüchten ist die Wiese momentan weiterhin räumungssicher.

In den nächsten Tagen wirds hier eher keine Räumung geben (das Wiesenurteil ist noch nicht rechtskräftig und es gibt auch noch keinerlei Räumungstitel), ob sich in der Richtung in den nächsten Wochen oder Monaten was tut, weiß noch keineR. Also habt eine gute Zeit, wo auch immer ihr seid, spendet fleißig, wenn ihr könnt, und haltet den Blog im Auge!

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Appell an NRW und RWE!

„Die Rot-/Grüne Landesregierung und die RWE Power AG seien hiermit aufgefordert, die Gebührenrechnungen der Anwaltskanzleien Dammert & Steinforth (= NRW) und Redeker, Dahs, Sellner (= RWE) an Gesetz und Recht anzupassen und die Gebühren der Klage gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach nach dem Streitwert von 5.000 Euro zu berechnen und auf darüber hinausgehende Gebühren zu verzichten. 3. Rahmenbetriebsplan Hambach = Tagebau Hambach-Süd = im Wesentlichen Tagebau südlich der A 4.

Der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des VG Aachen Roitzheim sowie Richter Hammer und Richterin Houben haben den Streitwert mit 30.000 Euro festgesetzt.

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Stillhalteerklärung für die Wiese!

„Die Rot-/Grüne Landesregierung sei aufgefordert, selbst oder durch ihren Landrat Spelthahn noch vor Weihnachten eine Stillhalteerklärung dahingehend abgeben zu lassen, dass das Verfahren zur Räumung der Wiese solange ruhen gelassen wird, bis der Wiesenbesitzer seine etwaige Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung der A 4 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat.

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Die Wiese: Soforträumung!

„Die Rot-/Grüne Landesregierung hat Landrat Spelthahn angewiesen, ab dem 02.01.2017 die Verfügung zur Räumung der Wiese zu erlassen. Dies ließ die Rot-/Grüne Landesregierung durch Landrat Spelthahn schriftlich verlautbaren mit dem sinngemäßen Hinweis darauf, bis Sylvester werde man noch still halten, danach nicht mehr.

Landrat Spelthahn sei angewiesen, vor Durchführung der Räumung und vor Androhung von Zwangsgeldern („vor Einleiten weiterer Maßnahmen“) ein persönliches Gespräch anzubieten. Den Termin könne ich gerne (?!?) mit seinem Vorzimmer vereinbaren.

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Wiesenräumung? Urteil des OVG soeben eingetroffen!

„Sehr geehrter Herr Landrat Spelthahn,

der Kreis Düren hat angekündigt, eine Verfügung über die Räumung der Wiese zu erlassen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt (siehe Anhang). Die schriftliche Urteilsbegründung ist hier soeben eingetroffen und wird auch Ihnen vorliegen.

Umgehend wird daher um Stellungnahme gebeten, ob die Wiese noch vor Weihnachten oder erst zwischen den Feiertagen zu räumen ist.

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Solikonto für Kurt Claßen

„Da dem Wiesenbesitzer Kurt Claßen nicht für die nur vorerst letzte Runde des Wiesenprozesses, sondern auch für die vorangegangenen Eilverfahren gegen die Soforträumung der Wiese und für die flankierenden Verfahren gegen die Verlegung der A 4 und den 3. Rahmenbetriebsplan des tagebau Hambach sehr hohe Gerichts- und Anwaltskosten entstanden sind, hat er zur Deckung der aus diesen Verfahren bereits entstandenen, sowie noch entstehenden Kosten folgendes Soli-Konto eingerichtet:

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„Offenbarungseid“

„Erklärung des Wiesenbesitzers:

Aus gegebenem Anlass ist hiermit die Beendigung sämtlicher drei Gerichtsverfahren anzukündigen, die gegenwärtig in Zusammenhang mit dem Hambacher Forst bei Gericht anhängig sind: Wiesenprozess – 3. Rahmenbetriebsplan Hambach – Verlegung der A 4.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist mir die Fortführung dieser Verfahren nicht mehr möglich. Die bisher angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten belaufen sich auf einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich.

Nunmehr konfrontieren mich die Steuerbehörden mit „räuberischen“ Steuerforderungen gegen Gesetz und Recht in Höhe von rd. 26.000 Euro, gegen die ordentliche Rechtsmittel nicht mehr möglich sind. Diese Steuerforderungen betreffen die Alt-GmbH meines verstorbenen Vaters, für diese Steuerschulden habe ich persönlich einzustehen.

Die recht aussichtsreiche Berufung gegen das abweisende Urteil des VG Aachen über den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach müsste spätestens am 23. Dezember 2016 beim OVG Münster in NRW eingelegt werden. Aus dem Klageverfahren vor dem VG Aachen sind indessen bis zum 14.12.2016 Gerichtskosten von 1.218,– Euro zu zahlen, darüber hinaus hat die RWE Power AG für ihre beiden Anwälte Kosten in Höhe von 2.763,19 Euro in Rechnung gestellt, in etwa dieser Höhe dürfte in Kürze auch das Land NRW Kosten für ihren Anwalt in Rechnung stellen.

Die Rechnung des für den „Wiesenprozess“ vor dem OVG Münster neu bestellten Anwalts ist angefordert, liegt zurzeit aber noch nicht vor.

Buir, den 09. Dezember 2016

Kurt Claßen“

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