Appell an NRW und RWE!

„Die Rot-/Grüne Landesregierung und die RWE Power AG seien hiermit aufgefordert, die Gebührenrechnungen der Anwaltskanzleien Dammert & Steinforth (= NRW) und Redeker, Dahs, Sellner (= RWE) an Gesetz und Recht anzupassen und die Gebühren der Klage gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach nach dem Streitwert von 5.000 Euro zu berechnen und auf darüber hinausgehende Gebühren zu verzichten. 3. Rahmenbetriebsplan Hambach = Tagebau Hambach-Süd = im Wesentlichen Tagebau südlich der A 4.

Der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des VG Aachen Roitzheim sowie Richter Hammer und Richterin Houben haben den Streitwert mit 30.000 Euro festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks (hier: 12.500 Euro). Nach dieser Rechtsprechung ist der Verkehrswert indessen nicht voll anzusetzen, sondern nur mit 30 bis 50 % des Verkehrswertes (= ca. 3.750 – 6.250 Euro, Mittelwert: 5.000 Euro) anzusetzen, da der Wiesenbesitzer mit der Klage auf Aufhebung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach die spätere Enteignung der Wiese nur verhindern will, die Enteignung selbst aber noch nicht Gegenstand des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach ist; die Enteignung wird erst später Gegenstand des gesonderten bergrechtlichen Grundabtretungs- (= Enteignungs-) verfahrens gemäß § 79 Bundesberggesetz.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002, Az.: 4 A 44/00, Tz. 29 i.V.m. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1999, Az.: 4 A 7.99.

Der Streitwert von 5.000 Euro wurde errechnet mit 40% von 12.500 Euro, entsprechend 5.000 Euro. Der Prozentsatz von 40% entspricht dem Mittelwert des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anzusetzenden Wertes von 30 bis 50 % des Verkehrswertes.

Das Gericht hatte den Streitwert von 15.000 Euro auf 2 x15.000 Euro erhöht, da die Klage erweitert worden sei um die Klage auf Aufhebung der Genehmigungen für die Tagebaue des gesamten Rheinischen Reviers, d.h. der Genehmigungen für die Tagebaue Hambach und Garzweiler. Dieser Auffassung hat sich indessen die Anwaltskanzlei der beigeladenen RWE Power AG nicht angeschlossen und ihre Gebühren mit einem Streitwert von nur 15.000 abgerechnet, mutmaßlich aus folgendem Grunde: Wird gegen die beiden Tagebau Hambach und Garzweiler geklagt, ist darin die Klage gegen den Tagebau Hambach enthalten, die nicht doppelt angesetzt werden darf.

Die Klage gegen den Tagebau Hambach war um die Klage gegen den Tagebau Garzweiler erweitert worden, da die RWE Power AG ihren Antrag auf Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach damit begründet hatte, wegen der Kohlequalitätsunterschiede könne die Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler ohne Beimischung der Kohle aus dem Tagebau Hambach zur Produktion von Strom nicht verwendet werden.

Eine sofortige Beschwerde gegen den überhöhten Streitwert von 30.000 Euro ist gesetzlich ausgeschlossen, diese ist erst nach Rechtskraft des Urteils des VG AC möglich, d.h. erst nach Abschluss der Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem OVG NRW und anschließend vor dem BVerwG möglicherweise in Jahren. Die Festsetzung des – aus hiesiger Sicht – gesetzwidrigen Streitwertes von 30.000 Euro hat zugleich weitere Folgewirkungen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dieser Streitwert auch für das Berufungsverfahren vor dem OVG NRW und anschließend für die etwaiger Revision beim BVerwG richtungweisend sein wird und der Kläger auf diese rechtsbrecherische Weise in die Knie gezwungen werden soll.

29.12.2016

Kurt Claßen“

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