Mit einer Klage gegen das Land NRW wegen einem Verstoß gegen das Artenschutzgesetzt bei der Genehmigung des Hauptbetriebsplanes und damit einhergehend, der Rodung des Hambacher Forstes, hat der BUND einen rechtlichen Stopp der Rodungsarbeiten im Forst erzwungen, da die Klage aufschiebende Wirkung hat. Trotz eindeutiger Gesetzeslage kündigte RWE an, die Rodungsarbeiten fortzusetzen. Die Argumentation von RWE geht dabei komplett an der Grundlage der Klage vorbei, und ist faktisch Ignoranz gegenüber aller Gesetze, die nicht im Sinne RWEs sind.
Die rechtliche Grundlage der BUND-Klage ist klar und auch für Laien verständlich: Für eine Rodung eines Waldes mit Tier- und Pflanzenarten, die nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geschützt sind, ist nur mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Da die bis heute von der Bezirksregierung Arnsberg nicht erteilt wurde, handelte das Land NRW mit der Genehmigung des Hauptbetriebsplans illegal. Eine verwaltungsrechtliche Klage hat nach § 80 Vwgo immer aufschiebende Wirkung bis ein Urteil dazu verkündet wird.
Obwohl das Bergamt Arnsberg RWE bereits gestern anwies die Rodungsarbeiten einzustellen, verkündet Herr Lambertz, Chef von RWE Power in der Kölnschen Rundschau, dass RWE trotzdem weiter roden werde. Zudem sagt er: „Der Hauptbetriebsplan ist genehmigt, also ist nach unserer Auffassung auch die Genehmigung für die Rodungsmaßnahme gültig“.
Das aber geht komplett am Thema vorbei. „Dass der Hauptbetriebsplan die Rodung des Hambacher Forstes mit einschließt ist klar, aber nicht Gegenstand der Klage. Gegenstand der Klage ist das Zustandekommen des Hauptbetriebsplan, unter Verstoß gegen das Artenschutzgesetzt. Mit der aufschiebenden Wirkung der Klage wird eben die Durchsetzung des Hauptbetriebsplans ausgesetzt, Teil dessen die Rodung ist. Folglich ist eine Weiterführung der Rodung illegal.“, erklärt Svenja von der Wiesenbesetzung am Hambacher Forst.