infozentrale
Rote Linie am Tagebau Hambach from experimentellerrand on Vimeo.
https://www.flickr.com/photos/infozentrale/sets/72157691564459442
https://twitter.com/Oliver_Krischer/status/975373901550190592
https://twitter.com/Barbara_Schnell/status/975454186765783041
KOHLEAUSSTIEG BE❤️T ANPACKEN
Brief an die Bezirksregierung Arnsberg:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe lange überlegt und nicht gewusst, was ich zur Frage der anstehenden
Ihrigen Entscheidung über den Hauptbetriebsplan 2018 des Hambacher Tagebaus
sagen möchte.
Aber jetzt bin ich mir einigermaßen sicher, was meine Haltung betrifft:
Als Teil der Exekutive sind Sie an das Gesetz gebunden. Sie prüfen die Anträge
dahingehend, ob sie mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmen und
dahingehend
auch bewilligt werden können.
Die Gesetze werden stets durch das jeweilige Parlament bestimmt bzw. gehen auf
parlamentarische Gesetze zurück.
Über die Anwendung und Auslegung der Gesetze entscheiden im Streitfall die
zuständigen Gerichte.
Es ist also so, dass die Exekutive zum einen an den Wortlaut und Gehalt der
Gesetze selbst gebunden ist und zum anderen – im Streitfall- daran, was
das zuständige Gericht dazu gesagt hat.
Vorliegend ist auch hinsichtlich der Fragen, die Voraussetzung der Zulassung des
Hauptbetriebsplans 2018 sind, ein Gerichtsverfahren anhängig.
Meiner Ansicht nach ist es beim OVG Münster anhängig, denn die Zulassung der
Berufung, die der BUND gegen das Urteil des VG Köln eingereicht hat,
wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährt.
Die Berufungseinlegung ist schon erfolgt.
Wenn das OVG Münster seinerzeit bei der Entscheidung über den Eilantrag gegen
die Rodungen auf der Grundlage des Hauptbetriebsplans 2017
es für wesentlich bzw. zutreffend erachtet hätte, dass der 2.
Rahmenbetriebsplan bestandskräftig ist und daraus folgt, dass alle darauf
beruhenden Hauptbetriebspläne
nunmehr nicht mehr angreifbar sind, dann hätte es bereits diesem Eilantrag nicht
stattgegeben.
So meine private Meinung zu dem Thema.
Die zu klärenden Rechtsfragen sind somit zum einen noch offen und zum anderen
durch das OVG Münster in der Berufungsinstanz zu klären.
In der Finanzverwaltung gibt es bei solchen vor Gericht anhängigen Rechtsfragen
die Methode, Steuerbescheide „vorläufig“ zu erlassen. Sie werden dann nach
Ergehen
der gerichtlichen Entscheidung einfach abgeändert.
Bei Steuerbescheiden ist das möglich. Der „Schaden“ ist dort rückgängig
machbar, denn es geht dort ausschließlich um Geld.
Aber hier wäre eine vorläufige Erlaubnis von der Wirkung her möglicherweise
eine endgültige Entscheidung, mit der das Schicksal des Hambacher Forstes
besiegelt wird.
Denn die Schäden,die entstehen könnten, bevor etwaige Berufungsbegründungen
und Eilanträge beim OVG Münster angekommen und dort nach ausreichender
Würdigung bearbeitet sind,
wären u.U. irreversibel.
Ausserdem geht es darum, die Beweislage für das Gerichtsverfahren vor dem OVG
Münster zu behalten.
Es ist meines Erachtens tatsächlich eine Frage des Respekts, den wir vor der
Gerichtsbarkeit haben sollten, die hier den Ausschlag geben sollte.
Ich bitte Sie darum, dass Sie diese Erwägungen in Ihre Entscheidung mit
einbeziehen.
Ich glaube im Übrigen daran, dass Sie das schon längst tun,
und verbleibe somit
mit freundlichen Grüßen“
Die Bezirksregierung Arnsberg prüft zur Zeit § 55 Abs. 1 Bundesberggesetz:
„(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind“
Und wo steckt jetzt unser Hambacher Forst?
In der Nr. 9: „wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind“.
Wie bitte?
„gemeinschädliche Einwirkungen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss.
Meiner Meinung nach heißt er: „Einwirkungen, die Güter der Allgemeinheit beeinträchtigen“
Und das bedeutet meiner Meinung nach, dass es vorliegend darauf ankommt, ob der Hambacher Forst ein „Gut der Allgemeinheit“ darstellt – obwohl er im Privateigentum von RWE ist.
Meiner Meinung nach ist der Hambacher Forst dann ein „Gut der Allgemeinheit“ und seine Beeinträchtigung wäre eine „gemeinschädliche Einwirkung“, wenn er ein zu schützendes Naturschutzgebiet ist.
Und genau diese Frage ist gerade beim OVG Münster anhängig.
Die Bezirksregierung bildet sich dazu bestimmt gerade eine Meinung, und zwar anhand der Gutachten RWEs und aller der Unterlagen, die dem OVG Münster mit dem Eilantrag des BUND vorgelegt worden sind.
Ich finde ja, dass es Sache der gerichtlichen Wahrheitsfindung sein muss und dass der Wald genau dafür stehen bleiben muss….
Das Gericht muss das doch entscheiden und dafür müssen noch Bäume da sein, wenn es soweit ist.
Zur Zeit ist es nur noch ein Restwald und er wird immer kümmerlicher – nach jeder Barrikadenräumung soll er immer lichter werden und weitere Bäume fehlen.
Dass dem Wald mit dem laufenden Tagebaubetrieb möglicherweise auch das nötige Grundwasser entzogen wird, ist ein weiterer Sachverhalt, der der gerichtlichen Aufmerksamkeit bedarf.
…
Also um es noch deutlicher zu formulieren:
Wir haben einen Rechtsstaat und eines der wesentlichen verfassungsmäßigen Prinzipien ist die Gewaltenteilung.
Was heißt „Gewaltenteilung“?
Dass die Verwaltung bei ihrem Tun an die Vorgaben des Gesetzgebers (also der Gesetze) und an die Vorgaben der Gerichte gebunden ist.
Die Verwaltung führt die Gesetze aus und zwar so, wie die Gerichte das im Streitfall festlegen.
Die Gerichte sind zu achten und bei ihrer Arbeit nicht zu beeinträchtigen.
Das ist Rechtsstaatlichkeit in meinen Augen und das ist unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Die Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung sind zu achten und das geht im vorliegenden Fall noch nur dann,
wenn die Beweislage für das anhängige Gerichtsverfahren vor dem OVG Münster erhalten bleibt.
Was ist die „Beweislage“?
Das ist der Hambacher Wald. Denn er soll begutachtet werden danach, ob er eines höchstrangigen Naturschutzgebiete ist, die wir kennen, also ein FFH-Schutzgebiet.
Für den Rechtsstaat, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, das heißt in unserem Fall:
Für den Hambacher Forst! Für seinen Erhalt!
Franziskas Argumentation zu Punkt 9 finde ich super.
Sehr gerne würde ich noch ein paar Ergänzungen machen:
zu 2.)
Wer Menschen auf dem eigenen Grund und Boden über mehrere Jahre in einem Wald duldet, der zur Rodung vorgesehen ist und sie diesen in der Zeit lieb gewinnen lässt und Baumhäuser in bis zu 25 Meter Höhe toleriert, wo bei einer Räumung selbst durch erfahrenste Spezialkräfte tödliche Konsequenzen nicht auszuschließen sind, tickt nicht sauber und gehört eher in eine geschlossene Anstalt. Zusätzlich gibt es Todesfälle durch Krebs, Atemwegserkrankungen, Selbstmorde und infolge des Klimawandels (sowohl im Globalen Süden als auch durch starke Stürme hier), die ebenfalls billigend in Kauf genommen werden. Nirgendwo ist nach Feststellungen der Krankenkassen die Krebsrate so hoch wie im Rheinischen Braunkohlerevier. Dabei wird gleichzeitig noch ein Saubermann-Image gepflegt.
Die Planungen für den Tagebau dürften größtenteils noch auf Grundlagen aus der Anfangszeit beruhen und damit fast 50 Jahre alt sein. Insbesondere bei den Themen Simulationen von Erdbebensicherheit und Wiedernutzbarmachung ist davon auszugehen. Die Idee des Befüllens des Tagebaulochs mit Wasser ist reine Idiotie.
Die Indizien sprechen klar dafür, dass es an Zuverlässigkeit mangelt, verantwortlich für ein Projekt zu sein, dass die Interessen der Allgemeinheit tangiert.
zu 3.)
Auch hier ist nicht davon auszugehen, dass ein Konzept für eine vor einer Rodung zwingend erforderliche Räumung der Baumhäuser von RWE vorliegt.
zu 5.)
Auf der A 4, bis zu der der Tagebau in unmittelbare Nähe weitergeführt werden soll, sind täglich durchschnittlich 70.000 Fahrzeuge unterwegs. Die A 4 ist von beiden Seiten von Schienentrassen umgeben (Hambachbahn bzw. Bahnstrecke Düren-Köln) und erkennbar wie wahrscheinlich sonst keine andere Autobahn in Deutschland auf maximale Sicherheit vor Erdbeben getrimmt. Wie immer, wenn etwas auf maximale Sicherheit getrimmt ist, muss das nicht unbedingt ein Zeichen zur Beruhigung sein. Die Titanic wurde ja auch in Bezug auf Unsinkbarkeit auf maximale Sicherheit getrimmt oder die US-Raumfähren (Challenger-Unglück) auch so, dass da keine Explosionen vorkommen sollte.
Ferner ist fraglich, ob die Möglichkeit menschlich induzierter Erdbeben berücksichtigt wurde, die durch die Abbaggerungsprozesse und das massive Abpumpen von Wasser und die damit verbundenen Gewichtsverlagerungen über tektonische Bewegungen ausgelöst werden können. Diese Art von Erdbeben ist deshalb besonders gefährlich, weil sich ihr Epizentrum nahe an der Erdoberfläche befindet als bei gewöhnlichen Erdbeben. Und der Untergrund unter der Autobahn ist erdgeschichtlich betrachtet nichts anderes als Meersand der Ur-Nordsee. Und durch das Wasserabpumpen u. U. pulvertrocken.
Ein Sicherheitsabstand zwischen Autobahn und Tagebauloch ist enorm wichtig. Dieser „Sicherheitsabstand“ darf auf keinen Fall angetastet werden, so lange kein realistisches Zukunftskonzept vorliegt.
zu 6.)
Augenscheinlich ist Braunkohle der reinste Dreck. Da stellt sich die Frage, wo die Asche davon landet und was da alles an Schadstoffen drinsteckt. Oder welche Luftschadstoffe generiert werden, die gar nicht untersucht werden. Oder wie viel Radioaktivität durch den Tagebau freigesetzt wird. Vielleicht ist es kein Zufall, dass im Uralgebiet außer Uran auch Braunkohle existent ist.
zu 7.)
Von einem neueren Stand des Konzepts von RWE zur Wiedernutzbarmachung als das ursprünglich entwickelte ist nichts bekannt.
Anderswo auf der Welt werden reine Wüstengebiete aufgekauft (z. B. von Bill Gates), um dort komplett von Grund auf neue Städte zu konzipieren.
Ein Wiederbefüllen des Tagebaulochs ist kompletter Nonsens, da von nirgendwoher Wasser abgezweigt werden kann, ohne dass realistischerweise nicht mit einer Unzahl an Klagen zu rechnen wäre.
zu 9.) Wenn auch sonst alles mit diesem Bergrecht aus der Nazi-Zeitbegründet werden kann. Aber eins ist und bleibt mit Sicherheit Allgemeingut. Und das ist die Luft, die jeder zum Atmen braucht. Und gerade hier ist es so, dass es über dem Tagebau bei Sonneneinstrahlung zu einem Kamineffekt kommt, der alle Schadstoffe in die Höhe katapultiert und verteilt. Es ist absoluter Nonsens, so wie es gemacht wird, diese Messungen am Tagebaurand vorzunehmen. Das wäre so, als wenn der Schornsteinfeger in der Wohnung die Schadstoffwerte misst und sagt, mit Ihrem Kamin ist alles in Ordnung.
Ich habe das in den Nachrichten aufgegriffen. Da war es jetzt im Winter so, dass die Schadstoffemissionen am Tagebaurand um das dreifache überschritten waren. Weil es keine Sonneneinstrahlung gab. So ein bisschen kommt mir das vor wie die Politik der hohen Schornsteine, wo die Industriebetriebe in den 70er/80er Jahren auf strengere Schadstoffgrenzwerte dahingehend reagierten, dass sie einfach die Schornsteine verlängerten und ihren Dreck dann weiter oben weggeblasen haben.
Was von diesem Gerichtsprozess vor dem OVG Münster überhaupt nicht berücksichtigt wird, ist, dass der Hambacher Forst perspektivisch betrachtet als Gebiet betrachtet werden muss, das achtmal so groß ist wie der Nationalpark Eifel, weil es ja auch renaturiert werden soll. D. h., dass wenn wir jetzt von meinetwegen 500 Fledermäusen sprechen (ich habe da absolut keine Idee, was die Menge betrifft), wären das dann zigtausende Fledermäuse in der Zukunft, wenn der Hambacher Forst erhalten bleibt. Selbst für den Fall, dass das Tagebauloch sich komplett selbst überlassen würde, sollte schon nach allerspätestens 10 Jahren Grün überwiegen und die Natur angefangen haben, sich das Gebiet deutlich erkennbar zurückzuerobern. Und wenn meinetwegen nur noch ein paar Autowracks ins Loch reingeschmissen würden, dann würden sich die Fledermäuse das auch schon als Unterkunft suchen.
Natürlich beinhaltet der Hambacher Forst nicht nur Fledermäuse, sondern einen Genpool eines riesigen Waldes, der seit der letzten Eiszeit existiert und so wenig menschlichen Einflüssen unterlag wie kaum ein anderer Wald in Mitteleuropa. Und die teils sehr seltenen Arten (z. B. Haselmäuse) könnten sich problemlos auch wieder über dieses Gebiet ausbreiten.