Folgende Mail erreichte uns:
„Sehr geehrter Herr Energieminister,
sehr geehrter Herr Professor Dr. Pinkwart,
bereits gestern wurden der Bezirksregierung Arnsberg die möglichen Rechtsmittel für ein vorzeitiges Ende des Tagebaus Hambach angekündigt: Entweder durch einen Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg auf vorzeitige Aussetzung der Vollziehung des bis zum 31.03.2018 erlassenen Hauptbetriebsplanes für den Tagebau Hambach und/oder durch eine Klage dagegen.
Das vorzeitige Ende des Tagebaus Hambach ist geboten, da die Gewinnung der Kohle im Tagebau Hambach weniger dem Gemeinwohl als vielmehr der Gewinnmaximierung und anderen gemeinwohlfremden Zwecken dient.
Der deutlich überwiegende Teil der Braunkohle aus dem Hambacher Forst wird primär entweder für Brikettkohle verwandt oder zur Stromversorgung im Ausland und in anderen Ländern der Bundesrepublik und dient nach dem Garzweiler-Urteil insoweit schon nicht mehr dem Gemeinwohl von NRW.
Darüber hinaus wird der wahre Gewinn der RWE Power AG verschleiert durch Gewinnverlagerungen von insgesamt 4,3 Mrd. Euro in die RWE Vertrieb AG und in die RWE Supply & Trading GmbH (Jahr: 2014) und durch weit überdurchschnittliche Lohn- und Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter der Gesellschaft:
Nach dem im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschluss der RWE Power AG zum 31.12.2016 hat die Gesellschaft im Durchschnitt des Jahres 2016 9.470 Mitarbeiter beschäftigt. An diese Mitarbeiter wurden Bruttolöhne/-gehälter in Höhe von insgesamt 702 Mio. Euro ausgezahlt, entsprechend einem Bruttolohn/-gehalt von 74.129 Euro pro Mitarbeiter und Jahr. Diese Bezüge liegen rd. 2/3 oder rd. 30.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr über dem durchschnittlichen Bruttolohn/-gehalt von 44.646 Euro pro Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt des verarbeitenden Gewerbe der BRD (vgl. Fachserie 18, Reihe 1.4, 2016, Seite 81, des statistischen Bundesamtes).
Des Weiteren verstößt der aktuelle Hauptbetriebsplan gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind schädliche Bodenbeeinträchtigungen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG).
Jeder, der auf den Boden einwirkt (RWE Power AG und Land NRW), hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (vgl. § 4 Abs. 1 BBodSchG). Der Grundstückseigentümer (RWE Power AG) und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Landesbetrieb Wald und Holz, NRW) sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen (vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG) und den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine erheblichen Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (vgl. § 4 Abs. 3, Satz 1 BBodSChG), damit ist der geplante etwa 40 Quadrathkilometer große Hambachsee nicht in Einklang zu bringen.
Außerdem verstößt die Fortführung des Tagebaus Hambach gegen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 2 gilt das WHG auch für das Grundwasser. Zweck des WHG ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung das Grundwasser als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (vgl.§ 1 WHG).
Die Benutzung des Grundwassers bedarf der Erlaubnis (vgl. § 8 Abs. 1 WHG), kann mithin sogar grundsätzlich gestattet werden. Die Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers ist indessen zu versagen (Mussvorschrift, kein Ermessensspielraum), wenn schädliche nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Grundwasserveränderungen zu erwarten sind (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Davon ist jedoch im Tagebau Hambach und im Rheinischen Revier auszugehen bei einer Entnahme von jährlich 570 Mio. Kubikmetern Grundwasser, davon werden nur 20 Mio. Kubikmeter für Trinkwasser, dagegen rd. 180 Mio. Kubikmeter für Brauchwasser verwendet, rd. 285 Mio. Kubikmeter kristallklaren Grundwassers werden jährlich unwiderruflich in die Nordsee verkippt (Quelle: Internetseite der RWE Power AG).
Nur vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass etwaige Rodungen im Hambacher Forst nach dem im Landesforstgesetz vorgeschriebenen Verfahren durch den Landesbetrieb Wald und Holz in Eitorf genehmigt werden müssen, die Bezirksregierung Arnsberg ist dafür nicht zuständig. Auf den diesseitigen zwischenzeitlich durch den Rodungsstopp bis 31.12.2017 gegenstandslos gewordenen Eilantrag vom 26./27.11.2017 wird sinngemäß Bezug genommen.
01. Januar 2018
Kurt Claßen“