„Betreff: Klage gegen Tagebau Hambach!
Bezug: Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen am Donnerstag, den 03.11.2016, 11:30 Uhr!
Sollte aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Aachen eine ähnliche Sachlage entstehen wie vergangenen Donnerstag vor dem OVG NRW in Münster, wird auf der Stelle „kurzer Prozess“ gemacht, Verletzung der Öffentlichkeit der Verhandlung gerügt und die mündliche Verhandlung beendet.
Öffentlichkeit bedeutet, dass jedermann der Zutritt zum Gerichtssaal gestattet werden muss, soweit es die örtlichen und räumlichen Verhältnisse erlauben. Nach allgemeinen Angaben des Gerichts können die Wartezeiten beim Verwaltungsgericht Aachen bis zu 15 Minuten betragen, diese mögliche Wartezeit sei bitte unbedingt einzurechnen.
Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist danach nicht mehr gewahrt, wenn die Verhandlung beginnt, bevor nicht auch die letzte Person zum Gerichtssaal zugelassen wurde, die sich spätestens 15 Minuten vor dem Termin in der Warteschlange zur Eingangskontrolle eingefunden hat. Sollte dieser Fall eintreten, wird diesseits sofort um einen entsprechenden Hinweis bzw. Hinweiszettel gebeten mit Angabe des Namens und des Vornamens sowie vorzugsweise mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen man
- sich in der Wartschlange eingefunden hat,
- die Schleuse der Eingangskontrolle betreten,
- den Raum der Eingangskontrolle verlassen und
- den Sitzungssaal betreten hat.
Es wird davon ausgegangen, dass etwa betroffene Personen auch nicht insoweit auf ihr Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten, als sie verspätet zugelassen worden sind, und sollte es sich hierbei nur um Minuten handeln, ansonsten würde ein Antrag auf Beendigung der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen.
Diese Regelung gilt im Übrigen entsprechend auch bei etwa verspätetem Eintreffen: Findet sich jemand z.B. verspätet erst um 12:00 Uhr in der Warteschlange vor Gericht ein, ist er spätestens um 12:15 Uhr zum Gerichtssaal zuzulassen; eine Zulassung z.B. erst um 12:30 Uhr wäre verspätet, die Öffentlichkeit des Verfahrens wäre nicht mehr gewahrt. Auf entsprechenden Antrag ist dann die Verhandlung zu beenden und neu anzusetzen, d.h. zu vertagen. Sollte das Gericht dem Antrag nicht folgen, wird die nächsthöhere Instanz, das OVG NRW, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen und zur ordnungsgemäße Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung verpflichten.
Wenn auch nicht notwendig, könnte es sinnvoll sein, wenn – ggf. wechselseitig – etwaige Angaben zu den Uhrzeiten durch Benennung von Zeugen bestätigt werden könnten.
01.11.2016
Kurt Claßen!“