Heute Mittag gab es einen nichtöffentlichen Besuch des für den Wiesenprozess zuständigen Richters (Oberverwaltungsgericht Münster). Nur von einer Person zum Schriftführen und einer Person zur Fotodokumentation begleitet (danke fürs Vertrauen, die zahlreichen Wannen, die um die Ecke bereitstanden, wären allerdings nicht nötig gewesen), nahm er die Wiesenbesetzung in Augenschein. Die Ordnungsverfügung des Kreises Düren, die Ursache des Prozesses ist (es soll die Räumung sämtlicher DAMALS auf der Wiese vorhandenen Bauten durchgesetzt werden), ist bereits mehrere Jahre alt, seitdem gab es zahlreiche bauliche Veränderungen auf der Wiese. Der Wiesenbesitzer schreibt dazu:
Der Richter neigte zu der Feststellung, dass von den ursprünglich 19 baulichen Anlagen auf der Wiese nur noch 4 (Alt-) Objekte vorhanden sind, die nach der Ordnungsverfügung des Kreises Düren beseitigt werden sollen. Alle sonstigen Wohnwagen, Fahrzeuge, Holzhütten und sonstige baulichen Anlagen, bleiben daher selbst dann bestehen, wenn der Kreis Düren im Verfahren obsiegen sollte.
Die diesseitige Anfrage an den Kreis Düren, ob man sich irgendwie verständigen oder gütlich einigen könne, wurde zurückgewiesen, man wolle eine grundsätzliche Klärung der anstehenden Rechtsfragen.
Termin der mündlichen Verhandlung vor dem OVG NRW in Münster ist nach Angaben des Berichterstatters etwa für den 15. September 2016 vorgesehen.
Der Termin steht noch nicht fest, allerdings ist demnach bis mindestens Herbst die Wiese weiterhin räumungssicher (was den laufenden Wiesenprozess angeht).
Kurzer und bündiger Verweis einer Teilnehmerin an den Richter:
„Amtssprache: Deutsch!“
02.06.2016
Kurt Claßen
Gerade lese ich nochmals den vorgenannten Beitrag, dabei stolpere ich über den letzten Satz, der so nicht richtig ist und nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen der Berichtigung z.B. durch Veröffentlichung dieses Kommentars hier gebietet.
Zum einen sind die genannten 4 Objekte deutlich länger räumungssicher als bis zum Herbst, da nach dem 15.09.2016 bis zur Veröffentlichung des schriftlichen Urteils etwa 2-3 weitere Monate vergehen und die Bestandskraft des Urteils erst nach einem weiteren Monat eintritt, sofern dagegen keine Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Dieses Verfahren bezieht sich nur auf die genannten 4 Objekte.
Zum anderen ist bezüglich aller anderen vorhanden oder hinzukommenden Objekte auf der Wiese, z.B. Wohn- und Bauwagen sowie Holzhütten und alle anderen baulichen Anlagen, deren Bestand auf der Wiese auf unbestimmte zeit gesichert, solange nicht der Kreis Düren ein neues Verfahren mit neuer Ordnungsverfügung eröffnet und mit einem entsprechend langen Verfahrensgang wie bei dem noch laufenden Verfahren.
02.06.2016
Kurt Claßen