Wiesenprozess: Stand der Sache!

Folgender Text erreichte uns:Fristgerecht wurde gestern die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht.

Die Begründung der Beschwerde umfasst 25 Seiten. Das Wiesenurteil des OVG NRW wird mit allen verfügbaren Rechtsmitteln angegriffen:

    1.) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache,
    2.) wegen Abweichung des OVG-Urteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
    3.) wegen Verfahrensmängeln.

Die Beschwerde ist beim OVG NRW eingereicht worden, um diesem Gelegenheit zu geben, der Beschwerde abzuhelfen und die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dieser Fall kommt allerdings in der Praxis eher selten vor.

Hilft das OVG NRW der Beschwerde nicht ab, und hält weiterhin daran fest, die Revision gegen das Wiesenurteil nicht zuzulassen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Zulassung der Revision.

Die Zulassung der Revision ist eher als zweifelhaft anzusehen. Wird die Revision nicht zugelassen, fasst das Bundesverwaltungsgericht darüber einen Beschluss, der bereits an dem Tage wirksam wird, an dem der Beschluss – gerichtsintern – gefasst wird und nicht erst dann, wenn der Beschluss dem bevollmächtigten Anwalt zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine neuen „baulichen Anlagen“ auf der Wiese errichtet werden.

Unberührt von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bleiben zunächst die auf der Wiese vorhandenen „baulichen Anlagen“, im Wesentlichen die Wohnwagen und Hütten, ggf. auch Zelte, diese sind von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar nicht betroffen.

Möchte der Kreis Düren auch den vorhandenen Bestand „baulicher Anlagen“ beseitigen, muss er dazu eine Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer der Wiese erlassen mit der Aufforderung, die Wohnwagen, Hütten und ggf. Zelte zu beseitigen. Entsprechend der vor Jahren erlassenen Ordnungsverfügung könnte der Kreis Düren auch wieder den sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung anordnen. In diesem Falle wäre die Wiese etwa innerhalb einer Frist von einem Monat zu räumen.

Gegen eine derartige Soforträumung ist durch Eilverfahren vor dem VG Aachen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich. Im Falle der Ablehnung dieses Antrages kann dagegen Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden. Gegen die etwa ablehnende Entscheidung des OVG NRW ist die weitere Beschwerde beim BVerwG statthaft. Gegen die ablehnende Entscheidung des BVerwG kann Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt werden.

Nach erfolgloser (Nichtzulassungs-) Beschwerde beim BVerwG könnte sich der Kreis Düren bei einer erneuten Ordnungsverfügung auf das Wiesenurteil des OVG NRW berufen. Die Bindungswirkung dieses Urteils reicht indessen nicht so weit, dass durch bloßes Zitieren dieses Urteils die Wiese geräumt werden müsste. Der Räumung der Wiese kann vielmehr durch Darlegung der schweren Rechtsanwendungsfehler in diesem Urteil entgegen getreten werden.

Weiterführende Hinweise enthält der Blogbeitrag vom 18. Januar 2017: „Wiesenurteil: Rechtsbrecherurteil!“

21.02.2017

Kurt Claßen“

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