Folgende Mail erreichte uns. Den wichtigste Absatz daraus haben wir noch einmal voran gestellt:
Die Frage, ob das Protestcamp am Hambacher Forst geräumt werden muss oder nicht, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Eilverfahren, darüber hat das Gericht auch nicht entschieden. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war vielmehr die Frage, ob die Ordnungsverfügung des Kreises Düren rechtswidrig ist. Die Pressemitteilung das Verwaltungsgericht Aachen hätte „dies“: „Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden“ entschieden, ist falsch.
Und hier die gesamte Mail:
„Sehr geehrte Frau Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aachen, sehr geehrte Frau Beusch,
Sie werden gebeten, die betreffenden Richter und Richterinnen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten und ihre Pressemitteilung in der Sache des Eilverfahrens gegen den Sofortvollzug der Ordnungsverfügung des Kreises Düren richtigzustellen.
Der Justizminister des Landes NRW, Herr Peter Biesenbach, hatte es zugelassen, dass die betreffenden Richterinnen und Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen plakativ auf seiner Internetseite wie folgt titulieren konnten (siehe Anhang):
„Verwaltungsgericht Aachen: Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden“
In Anlehnung an diese Titelüberschrift hatten die Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten noch am 23.08.2019 einen Beitrag verbreitet mit der Überschrift:
„Das Wiesencamp der Waldbesetzer muss geräumt werden“.
Mit Bezug auf die genannte Pressemitteilung des Gerichts führte die Zeitung dann weiter aus:
„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Richter explizit nicht entschieden haben, dass die Wiese geräumt werden kann, sondern dass sie geräumt werden muss. Dass lässt dem Kreis Düren eigentlich keinen Ermessensspielraum mehr.“
Gegendarstellung:
Die Frage, ob das Protestcamp am Hambacher Forst geräumt werden muss oder nicht, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Eilverfahren, darüber hat das Gericht auch nicht entschieden. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war vielmehr die Frage, ob die Ordnungsverfügung des Kreises Düren rechtswidrig ist. Die Pressemitteilung das Verwaltungsgericht Aachen hätte „dies“: „Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden“ entschieden, ist falsch.
Das Protestcamp muss aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen selbst dann nicht geräumt werden, wenn gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster keine Beschwerde eingelegt wird, aus folgenden Gründen:
- Der Kreis Düren könnte seine Ordnungsverfügung aufheben.
- Das Verwaltungsgericht Aachen könnte seine ablehnende Entscheidung über den Eilantrag von Amts wegen aufheben.
- Ein neuer Eilantrag könnte gestellt und positiv beschieden werden.
- Auf Antrag könnte der Kreis Düren zur Rücknahme seiner Ordnungsverfügung veranlasst werden.
Dessen ungeachtet bleibt die Möglichkeit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW
Soweit die Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten der Pressemitteilung des Gerichts beitreten und weitergehend die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen lasse dem Kreis Düren eigentlich keinen Ermessensspielraum mehr, ist dem aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenfalls entgegen zu treten.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Claßen“
Wir können Kurt gar nicht dankbar genug sein für all das, was er tut & erträgt! Vielen, vielen Dank! Abgesehen davon: jede Form der Unterstützung hilft ihm! Wir werden ihn nicht allein lassen, so wie er uns alle & den Wald nicht im Regen stehen läßt!
Hallo, die Wiese darf/muss geräumt werden laut Urteil des OVG, das unanfechtbar ist und wir lesen hier nichts mehr, keine Infos, keine Reaktion. Beklemmend ist das. Was ist los? Gibt es noch Unterstützung für Kurt???? LG