Steht ein weiterer Großeinsatz der Polizei auf der Wiese bevor?

Folgende Mail erreichte uns:

„Kampf um den Hambacher Forst

Grundstückseigentümer erwartet erneuten Großeinsatz der Polizei

Kurt Claßen: „Keine vernünftigen Rechtfertigungsgründe der Anordnung der Verfüllung des Wiesenlochs mit Flüssigbeton ersichtlich“

Großrazzia am Hambacher Forst: Kleiner Wald wird zum Politikum – Aachener Zeitung v. 11.04.2016 – Fotos: Ralf Roeger, Marlon Gego

Nach dem heutigen Bericht des Kölner Stadtanzeigers (09.06.2016) „muß“ das Wiesenloch nunmehr mit Fertigbeton nach Maßgabe der Ordnungsverfügung des Dürener Landrates Spelthahn verfüllt werden.

Grundstückseigentümer Kurt Claßen hatte beim VG Aachen zwar vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung beantragt, aber ohne Erfolg.

Das VG Aachen lehnte seinen Antrag auf Rechtsschutz am 06.06.2016 mit der Begründung ab, das Begehren sei insofern abzulehnen, weil der Antragsteller keine fristgemäße Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung erhoben habe. Dies sei der dafür vorgeschriebene Rechtsweg.

Damit ist nunmehr die Ordnungsverfügung – unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung – des Landrates des Kreises Düren vom 27.04.2016 über die „Verfüllung des Wiesenlochs mit Fertigbeton“ bestandskräftig. Die Ablehnung des VG Aachen hatte also rein „formale“ Gründe (Verfristung mangels Klageerhebung).

Eine Entscheidung darüber, ob die Anordnung des Landrates Spelthahn das „Erdloch bis zur Oberkante mit Fertigungbeton“ auch inhaltlich im rechtlichen Sinne angemessen und sachgerecht erfolgt sei (Übermaßverbot), ist damit jedoch nicht erfolgt.

Nun obliegt es also allein dem Landrat Spelthahn des Kreises Düren, ob er seine Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchsetzt.

Das „Erdloch“ in der Wiese ist hier allein durch seine „Behördendefinition“ in der Ordnungsverfügung vom 27.04.2016 eine „bauliche Anlage“ geworden. Das mit „Flüssigbeton zu verfüllende Loch in der Wiese“ (mit ca. 20 cbm) wäre danach „keine bauliche Anlage“.

Was sagt dazu nun die Landesbauordnung NRW:

㤠2 BauO NRW

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“

Grundstückseigentümer Kurt Claßen rechnet nunmehr im Rahmen der Ersatzvornahme des Landrates (siehe auch unten) erneut mit einen Großeinsatz der Polizei. Dies teilte er auch den Umweltschützer des Wiesencamps am 08.06.2016 mit.

Mail des Grundstückseigentümers Claßen v. 09.06.2016 an den Landrat des Kreis Düren:

„Sehr geehrter Herr Landrat Spelthahn,

sehr geehrte Frau Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Aachen, Frau Küppers,

sehr geehrte Frau Richterin am Verwaltungsgericht Aachen, Frau Weyers,

sehr geehrte Frau Richterin, Frau Dr. Schlinkmann,

auf den beigefügten Artikel in der Lokalzeitung wird Bezug genommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die „Wiese“, ihre Sympathisanten und Unterstützer „not amused“ sein dürften, wenn wieder mehr als 500 Polizisten in „Tarnfahrzeugen“, mit Polizeihubschraubern, mit Reiter- und Hundestaffeln usw., in schusssicheren Westen – wie beim Besuch des Richters auf der Wiese – und non plus ultra möglicherweise auch noch mit „Kalschnikows, und unterstützt von Staatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, von Einsatzleiter Braun sowie vom Sicherheitsdienst der RWE Power AG zur Verfüllung des Tunnels mit Flüssigbeton (= Ersatzvornahme) auf der Wiese erscheinen werden.

Die „Wiese“ hat Hausrecht, durch die Einfriedung den Schutz des Strafgesetzbuches gegen unerlaubtes Betreten und weiter die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) sowie weiter das Recht des Art. 20 GG zum Widerstand gegen jedermann auf ihrer Seite, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen.

Die von Ihrer Behörde beabsichtigte Verfüllung des Tunnels mit Flüssigbeton (Ersatzvornahme) erfüllt den Tatbestand der Nötigung und Erpressung, da zur Duldung der Beseitigung des bestehenden „Verschlussdeckels“, zur Verfüllung des Tunnels mit Beton, zum Ersatz des Holzfußbodens durch einen Betonfußboden sowie zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten und Folgekosten genötigt wird, ohne dass dafür vernünftige Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind.

Darüber hinaus wird gegen die Entscheidung des OVG NRW in Münster verstoßen, die einstweiligen Räumungsschutz gewährt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Claßen“

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. bla

    Und wo ist da jetzt ein konkreter Hinweis auf einen weiteren Großeinsatz auf der Wiese?

    Abgesehen davon dass die Wahrscheinlichkeit solcher Einsätze zu jedem Zeitpunkt relativ hoch ist finde ich die Überschrift doch etwas übertrieben. Da fallen mir die Worte „Sensationslust“ und „Panikmache“ ein.

    No offense, und trotzdem solidarische Grüße an Kurt, lass dich nicht unterkriegen! Mach weiter mit deinem bürokratischen Kung-Fu! 🙂

  2. Die Frage liegt nahe, ob die Behörde die Installation eines Lock-Ons (Ankettvorrichtung) in der Hütte beabsichtigt. Die Einbringung eines tonnenschweren Betonklotzes kurz vor einer (von deren Seite) geplanten möglichen Räumung wäre so immerhin sinnvoll.

  3. Nöll

    Ich finde diesen Artikel für nicht Eingeweihte nicht informativ genug. Und zwar werden diese sich natürlich fragen: was ist denn das für ein Wiesenloch? Was könnte der Grund sein, dass Herr Spelthahn da Beton reinkippen lassen will? Was ist das überhaupt für ein Tunnel, wohin führt(e) er?
    Sofern das anderweitig auf dieser Site gemeldet wird, dann sollte das mit einem Link einfach zu klären sein. Sonst wären m.E. ein paar Erläuterungen in der Einleitung angebracht.

  4. Sam

    Verstehe die Gesetzaufzählungen des Herrn Claßen nicht.
    Art. 8 GG ok eine Versammlung das bedeutet aber das die Wiese öffentlicher Raum ist. Da es sonst eine privat Veranstaltung ist.
    Art. 9 GG Verein gibt es einen solchen Verein ? Wenn ja wäre „(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ auch zu beachten.

    Art. 20 GG
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    Wahlen ist bald jedoch hilft das nicht wirklich gegen eine Rechtsgültiges Urteil …

    Man kann sich nicht einfach nur das Rauspicken was einem Gefällt und sollte alle Artikel komplett lesen.

    Man möchte ja nicht hoffen das die Versammlung oder der Verein vor hat sich gegen die demokratische Grundordnung zu erheben. Oder sich einer Polizeilichen Maßnahme im sinne einer rechtgültigen Ordnungsverfügung zu widersetzen. Damit wäre diese Versammlung oder der Verein aufzulösen. Wenn man die Grundgesetze durchschaut. Versammlungsrecht Baurecht und Brandschutzverordnung lassen wir einfach mal beiseite. Da ein Verein sich damit ja sicher beschäftigt hat. Genau wie der Inhaber des Grundstückes.

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