Prozess vertagt und zusammengelegt

Der Prozess am vergangenen Montag gegen einen Aktivisten, der beim Klimacamp ’13 einen Polizisten beleidigt haben soll wurde nach einem Befangenheitsantrag gegen die Richterin vertagt und mit einem anderen Prozess gegen den Angeklagten, wegen angeblicher Beihilfe zu einer Schienenblockade, zusammengelegt.
Hier die 6 Gründe aus dem Befangenheitsantrag, warum die Richterin befangen ist:

1. Die Tatzeit und die Erstellenszeit der Anzeige sind laut Blatt 1 der Akte identisch.
2. Auf Seite 4 ist eine offensichtliche Lüge enthalten, nämlich die Behauptung des Herrn Walker, ich
hätte meine Bestellung zum Versammlungsleiter selbst gefertigt und abgeschickt. Hierfür gibt es
keinerlei Hinweis, vielmehr trägt das benannte Schreiben sowohl Absenderkennung wie auch
Unterschrift einer anderen Person. Außerdem hat diese Person, der im Schreiben benannte Herr
Stefan Förster, die Echtheit seines Schreibens auch bestätigt. Die Lüge ist durch Herrn Walker
sachfremd zum Zwecke der Diffamierung in die Strafanzeige eingefügt worden. Dadurch ist erkennbar
seine Glaubwürdigkeit belastet. Dennoch hat das Gericht keine Bedenken gegen den Strafbefehl.
3. Laut Aktenvermerk des KHK Schnepper wurde auf eine förmliche Vernehmung des Zeugen Walker
verzichtet. Das heißt unter anderem, dass er nicht belehrt wurde und folglich formal nicht zur Wahrheit
verpflichtet wurde. Auch das hätte dem Gericht auffallen müssen. Da alle anderen Zeugen gar nicht
vernommen wurden und keine anderen Beweismittel vorliegen, gibt es in der gesamten Akte gar kein
einziges belastbares Beweismaterial. Vor diesem Hintergrund einen Strafbefehl zu erlassen, erzeugt
den Verdacht der Befangenheit.
4. Der Tatvorwurf „Verleumdung“ passt nicht zum geschilderten Geschehen. Denn nach Aussage von
Zeuge Walker hätte ich die vermeintlich beleidigenden Worte ihm gegenüber gesagt. Meyer-Goßner
laut Rn. 10 zu § 186 (auf den sich auch der § 187 bezieht): „der Beleidigte und der Empfänger der
Mitteilung dürfen also nicht personengleich sein.“ Hier stellt sich zumindest die Frage, ob nicht ein
Aufklärungsbedarf offensichtlich ist.
5. Die vorgeworfene Formulierung ist erkennbar keine Schmähkritik, sondern ein Tatsachenvorhalt. Der
mit vorgeworfene Satz lautet: „Ach, Sie sind Herr Walker! – mit Ihnen spreche ich nicht – Sie raubenMenschen aus – Sie erpressen Menschen!“ Es ist schon die Frage, welcher Satzteil hier überhaupt
beleidigend sein könnte. Jemanden als Herrn Walker anzusprechen, kann angesichts der
Verhaltensweisen dieser Person beleidigend sein. Gegenüber dem realen Herrn Walker aber ist es
eine wahre Tatsachenbehauptung. Dieses gilt auch für alle anderen Satzbestandteile. Die Akte enthält
keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Ermittlungsbehörden überhaupt Gedanken darüber gemacht
haben, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder falsch ist. Ohne diesen Nachweis aber ist ein
Strafbefehl ebenso wenig zulässig wie eine Verurteilung. Der Strafbefehl suggeriert, dass das Gericht
ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass die Behauptung falsch war und ist. Dieses ist eine klar
erkennbare Befangenheit, denn Anhaltspunkte für diese Auffassung hat das Gericht in den Akten nicht
finden können.
6. Den Akten ist kein Versuch zu entnehmen, die weiteren beobachtenden Personen als Zeug_Innen zu
hören.

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