Wiesenprozess: Verfassungsbeschwerde!

Folgender Text erreichte uns:

„Am 3. Mai 2017 hat der Kreis Düren die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Stellungnahme zum „Wiesenurteil“ des OVG NRW abgegeben. Vor diesem Hintergrund muss jetzt täglich mit einer Entscheidung gegen die Wiese gerechnet werden. Dagegen ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geboten, da das Wiesenurteil des OVG konstruiert, widersprüchlich und falsch ist.

Irrigerweise geht das Oberverwaltungsgericht NRW nämlich davon aus, dass im Tagebaugebiet Hambach zwei Versammlungen bestehen: Eine auf der Wiese und eine im Wald. Beide Versammlungen seien getrennt: Im Wald fände der Protest statt, auf der Wiese nicht. Da auf der Wiese kein Protest im Sinne von „gemeinsamer Meinungsbildung und gemeinsamer Meinungsäußerung“ stattfände, sei dort keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes, die durch Art. 8 GG geschützt sei, die Räumungsverfügung des Kreises Düren sei zu Recht ergangen, die „Wiese“ sei „nur Basislager“ für den „Wald“.

Diese Argumentation ist indessen rechtsfehlerhaft. Ein weiteres Durchdenken der gerichtlichen Erwägungen führt nämlich zu der diametral entgegengesetzten Überzeugung: Die Räumungsverfügung des Kreises Düren ist zu Unrecht ergangen.

Ist die „Wiese“ nämlich „Basislager“ für den „Wald“, ist die „Wiese“ als Teil des „Waldes“ richtigerweise entsprechend auch als Teil der Versammlung im Wald ansehen. Steht die Versammlung im Wald unter dem Schutz des Grundgesetzes, umfasst dieser Schutz alle Teile dieser Versammlung, mithin auch die „Wiese“, als „Basislager“ notwendiger Bestandteil der „Waldversammlung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Bestand der Versammlungseinheit von „Wiese“ und „Wald“ gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes gerichtlich sicherzustellen. Das Urteil des OVG NRW: Ein krasses Falschurteil! Die Räumungsverfügung des Kreises Düren ist aufzuheben.

Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, es besteht auch kein Anwaltszwang, die Verfassungsbeschwerde kann man somit persönlich und ohne Anwalt erheben. Voraussetzung dafür ist indessen ein Vorverfahren („Anhörungsrüge“), das vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen ist. Die dafür erforderlichen Mittel stehen mir zurzeit nicht zur Verfügung, das bisherige Spendenaufkommen ist verbraucht.

Aktuell dürfte sich mein persönliches Kostenrisiko aus dem Wiesenprozess sowie aus der Berufung gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach schätzungsweise auf einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich bewegen. Dazu kämen noch die zu erwartenden Kosten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen gegen eine etwaige erneute Räumungsverfügung. In dieser ersten Instanz könnte die Klage noch ohne Anwalt geführt werden, so dass insoweit zunächst auch keine höheren Kosten entstünden.

Für etwaige Kosten des Anwaltes der RWE Power AG hätte ich indessen ggf. einzustehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die RWE Power AG – anders als bei der ersten Räumungsverfügung – wohl kaum auf ihre Beiladung zum Klageverfahren verzichten würde. Die sich nunmehr auch auf das Waldgebiet des Hambacher Forstes erstreckende Versammlung könnte nämlich der weiteren Fortführung des Tagebaus Hambach schon ab der nächsten Rodungssaison unmittelbar entgegen stehen und dadurch einen mehr oder weniger großen Beitrag zum vorzeitigen Stopp des Tagebaus leisten.

Damit es weitergeht, bitte ich inständig um möglichst zahlreiche Spenden. Ansonsten wären der langjährige Kampf um die Wiese und den Wald und die damit verbundenen Entbehrungen, Opfer und Leiden aller Beteiligten umsonst gewesen und „Verbrechen würde sich doch auszahlen“.

Hier mein Spendensonderkonto bei der Kreissparkasse Köln (auch unter meiner Homepage: www.classen1.de) :

IBAN: DE 22 3705 0299 1147 0393 73

BIC: COKSDE33XXX

Stichwort: Soli-Spende Hafo

Kurt Claßen

26.05.2017″

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