Tagebau Hambach: Der Geheimprozess!

„Geheimprozesse sind unzulässig (Art. 101 Abs. 1 GG). Der jüngste gegen den Tagebau Hambach vor dem Verwaltungsgericht Aachen geführte Prozess war ein solcher: Ein schwerer Verstoß gegen die Verfassung, ein „elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege“ (§ 339 StGB, Rechtsbeugung). Die Öffentlichkeit des Verfahrens war nicht hergestellt.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es zwar nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Zumindest erforderlich ist indessen, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen (BVerfG NJW 02, 814 [BVerfG 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01]). Diesem Erfordernis wurde beim Verwaltungsgericht Aachen weder durch die Übersicht der „Tagesaktuellen Veröffentlichung der Sitzungstermine“ noch durch die „Übersicht über Verfahren von besonderem Interesse“ Rechnung getragen.

Die Tagesaktuelle Veröffentlichung der Sitzungstermine ließ in der Spalte „Verfahren“ „Verwaltungsrechtsstreit“ in keiner Weise erkennen, worüber mündlich verhandelt wurde. Geboten gewesen wäre etwa ein Hinweis wie folgt: Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, vom 12. Dezember 2014 über die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030.

In der weiteren Übersicht der Verfahren von besonderem Interesse fehlte ebenso jeglicher Hinweis auf die Klage gegen den Tagebau Hambach, ein Verfahren, das nach Tragweite, Personenkreis und Maß der Betroffenheit von weit größerem „allgemeinen Interesse“ gewesen sein dürfte als z.B. das öffentlich angekündigte Verfahren eines Feuerwehrmannes, der die Anerkennung eines Dienstunfalls begehrt, oder auch die öffentlich angekündigte Klage wegen Rückforderung von Blindengeld aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass nicht Blindheit, sondern (nur) hochgradige Sehbehinderung bestand.

Medienvertreter haben an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, erfolgreich mitrealisiertes zentrales Anliegen eines Geheimprozesses, auf dieser Linie auch: Eine Pressemitteilung des Gerichts über den Termin liegt zurzeit noch nicht vor.

05.11.2016

Kurt Claßen „

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