WDR: Manipulation und Zensur!

Mail von Kurt Claßen:

„Wegen der unmittelbar bevorstehenden Verhandlung vor dem OVG NRW über die Räumungsverfügung des Kreises Düren erhielt der Wiesenbesitzer gestern Morgen eine Interviewanfrage der Lokalredaktion des WDR Aachen: Das Interview werde nicht lange dauern, der Wiesenbesitzer solle auf der Wiese nur kurz zu der Frage Stellung nehmen, wie er seine „Chancen vor dem OVG NRW in Münster“ sehe.

Auf der Wiese gab der Wiesenbesitzer dem zuständigen Redakteur weitere Hintergrundinformationen, zeigte dem Aufnahmeteam die betroffenen vier Objekte, der Kameramann machte Aufnahmen davon, die angekündigte Interviewfrage fand vor der Rückseite der betroffenen Hütte statt. Dazu äußerte sich der Wiesenbesitzer – wie zuvor dem Redakteur avisiert – etwa wie folgt:

„Das Protestcamp wird in jedem Falle bestehen bleiben. Von der Räumungsverfügung sind nur drei Bau- und Wohnwagen sowie eine Hütte
betroffen. Das Protestcamp im Übrigen bleibt von der Entscheidung des OVG NRW unberührt.“

Dieser Interviewbeitrag wurde ebenso unterdrückt wie die Aufnahmen der betroffenen Gebäude.

Unter Verschweigen des Umstandes, dass die Räumungsverfügung nur auf vier Objekte beschränkt ist, leitete der Kommentator des WDR dann zu dem
Interview mit dem zuständigen Baudezernenten des Kreises Düren über wie folgt:

„Darüber hinaus sind nach Meinung des Kreises die Gebäude illegal errichtet worden. Deshalb sei eine Ordnungsverfügung zur Räumung der Wiese ergangen“.

Falschaussage: Es ist keine Ordnungsverfügung zur Räumung aller Gebäude ergangen, sondern nur eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von vier Gebäuden, nicht der Wiese.

In Anknüpfung und unter Ausnutzung der Falschaussage des vorgenannten Falschaussage der Kommentator äußerte sich dann der Baudezernent des Kreises Düren, Hans-Martin Steins, wie folgt:

„In der freien Feldlage ist es also nicht erlaubt, bauliche Anlagen zu errichten, erst recht nicht ohne eine Genehmigung und die Genehmigungsvoraussetzungen, die sind hier definitiv nicht gegeben, es dient nicht der Landwirtschaft, es ist sonst nicht privilegiert, so nennt man das im Baugesetzbuch“.

Falschaussagen: Im Interviewzusammenhang kann sich „ es …“ nur auf die Wiese insgesamt und/oder auf das Protestcamp insgesamt beziehen, also ebenfalls eine Aussage, die unwahr ist, es geht immer nur um vier Objekte nicht um das Ganze.

Arbeitsteilig, klarstellend und im Zusammenspiel mit dem Baudezernenten des Kreises Düren fährt in diesem Sinne der Sprecher des WDR dann auch weiter fort wie folgt:

„… Ob das Camp dann sofort geräumt, das ist die Frage. …“

Falschaussagen: Die Räumung des gesamten Camps steht vor dem OVG NRW gar nicht zur Erörterung, es geht nur um die Beseitigung von 4 Objekten. Die 4 Objekte sind auch nicht sofort zu räumen, sondern erst nach Bestandskraft, die tritt erst dann ein, wenn nach der etwa erforderlichen Einlegung der Revision das Bundesverwaltungsgericht abschließend über die Räumung dieser vier Objekte entschieden hat, das wird noch Monate dauern. Der ganz weit überwiegende Teil des Protestcamps bliebe im Übrigen selbst von einer etwaigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht unberührt.

RWE und das Schlusswort des Kommentators der Lokalzeit :

„RWE wollte sich auf Anfrage heute nicht äußern, weil der Konzern an dieser juristischen Auseinandersetzung nicht beteiligt ist …“

Falschaussage:

RWE ist in weit stärkerem Maße an dieser „juristischen Auseinandersetzung“ beteiligt, als der Konzern wohl wahrhaben will, nach vorläufiger Einschätzung hätte er beigeladen werden müssen.

Bleibt das Protestcamp bestehen, bleibt auch das Nutzungsrecht an der Wiese und das Protestcamp bestehen. Durch dieses Nutzungsrecht ist das Protestcamp neben dem Eigentümer und unabhängig von ihm durch § 79 Bundesberggesetz enteignungsgeschützt. Eine Enteignung (= Grundabtretung) des dem Protestcamp eingeräumten Nutzungsrechts setzt einen Antrag der RWE Power AG an die Bezirksregierung Arnsberg (= ehemals Bergamt) voraus, der umfassend zu begründen ist. Sollte die Bezirksregierung Arnsberg der Enteignung des Nutzungsrechts zustimmen, hätte das Protestcamp den Rechtsschutz über alle Instanzen: Verwaltungsgericht Aachen – Oberverwaltungsgericht NRW –Bundesverwaltungsgericht – Bundesverfassungsgericht.

Die hier erkennbare Grundausrichtung des WDR lässt überdeutlicher denn je die Notwendigkeit am Fortbestand des Protestcamps erkennen. Der Intendant des WDR, Herr Tom Buhrow sei daher persönlich aufgefordert, sicherzustellen, dass dem Wiesenbesitzer gerichtsverwertbar und jeweils gesondert zur Vorlage beim OVG NRW zur Verfügung gestellt werden:

(1) eine Kopie des gestrigen Beitrages in der Lokalzeit,

(2) eine Kopie sämtlicher Ton- und Wortaufnahmen, die der WDR Aachen gestern bezüglich der Person des Wiesenbesitzers gefertigt hat,

(3) eine Kopie sämtlicher Ton- und Wortaufnahmen, die der WDR gestern gefertigt hat.

Es ist sicherzustellen, dass die geforderten Kopien der gestrigen Ton- und Wortaufnahmen so rechtzeitig in meinem Hause eingehen, dass der Bevollmächtigte diese noch rechtzeitig bis Dienstag, den 18.10.2016, vgl. § 132 Abs. 1 ZPO, dem OVG NRW zuleiten kann.

Der Wiesenbesitzer

12. Oktober 2016″

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