Generalvollmacht für den Konzern!

„Für Hambach werden wir eine komplett neue Braunkohlenplanung machen,
damit könnte der Wald dauerhaft erhalten werden“ …

… so „kürzlich“ der Vorstandsvorsitzende der RWE AG, Rolf Martin Schmitz, gemäß Kölner Stadt-Anzeiger, Rhein-Erft, Seite 32, letzte Spalte, letzter Absatz: „Bagger kommen dem Wald näher“.

Was bedeutet das im Einzelnen?

  1. Der Abbau von Braunkohle im Tagebau Hambach soll fortgesetzt werden.
    Ansonsten bräuchte man keine „neue“ Braunkohleplanung, der Tagebau Hambach bräuchte ansonsten nur abgewickelt und beendet zu werden.
  2. Die „neue Braunkohlenplanung“ soll „komplett neu“ werden. Ansonsten könne der Hambacher Forst nicht dauerhaft erhalten werden.
  3. Die „komplett neue Braunkohlenplanung“ setzt eine Erweiterung des bisherigen Abbaugebietes voraus, da der Vorrat von Kohle in den bisherigen Grenzen des Tagebaus Hambach in absehbar kurzer Zeit erschöpft sein wird.
  4. Eine Erweiterung des bisherigen Abbaugebietes kommt nur in Ost-West-Richtung oder nach Norden in Betracht, da der beabsichtigte dauerhafte Erhalt des Hambacher Forstes eine Erweiterung des bisherigen Abbaugebietes nach Süden ausschließt.
  5. Sofern die Sophienhöhe erhalten bleiben soll, kommt nur eine Erweiterung des Tagebaus Hambach in Ost-West-Richtung in Betracht, das heißt: nach Elsdorf und Niederzier.
  6. Sofern die Sophienhöhe nicht erhalten bleiben soll, kommt auch eine Erweiterung des Tagebaus Hambach in die Gemeinde Titz in Betracht.

… und darüber kann der Vorstandsvorsitzende der RWE AG, Herrn Rolf Martin Schmitz, anscheinend nach Belieben alleine entscheiden: „… wir werden machen…“ und weiterhin gegen das Bundesberggesetz, gegen alle für den Betrieb eines Tagebaus geltenden Rechte und Gesetze und gegen die Grundrechte und die Verfassung … quasi nach Feldherren- und -Kriegsrecht.

29.06.2019

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Claudia von Niessen

    Hallo,
    ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch. Wenn RWE sich an den Hambacher Wald ranbaggert und so Fakten schafft, die das Überleben des Waldes gefährden, müsste doch dagegen eine Klage, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung, mit Hinweis auf das Urteil des OVG Münster, gerichtlich eingefordert und erlassen werden können? Ich kapier’s echt nicht. Wo ist mein Fehler in der Denke?

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