Aufruf zur solidarischen Prozessbegleitung am 07.01. in Jülich.

Am 07.01. um 10:00 wird der Prozess gegen zwei Aktivistis fortgesetzt, denen vorgeworfen wird, vor etwa anderthalb Jahren die Hambachbahn blockiert zu haben (Aktionserklärung und Pressespiegel). Zur Erinnerung: Die Vorwürfe lauten „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in besonders schwerem Fall“ (§113 Abs. 2 StGB), „Nötigung“ (§240 StGB) und bei einem der beiden Angeklagten zusätzlich „Sachbeschädigung“ (§303 StGB). Es sollen insgesamt 6 Polizei-Zeugis vernommen werden, eine davon war bereits beim vorherigen Termin, durfte aber nicht vernommen werden. Wir zitieren hier erneut eine der Angeklagten:

„Nachdem wir beim letzten Verhandlungstag eine Orgie der Rechtsbeugung, bis zu einem Ausschluss der gesamten angereisten Öffentlichkeit (mit Ausnahme der Presse) was nach §338 der StPO absolut rechtswidrig ist. Mir wurde verweigert, mich von einem Verteidiger meiner Wahl verteidigen zu lassen, dabei handelt es sich auch um eine Verletzung des Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonventionen. Ich bin zwar keine große Anhängerin von Justiz und rechtsstaatlichen Prinzipien, da ich nichts von Straflogik halte, trotzdem ist es bemerkenswert, wenn der Rechtsstaat es nicht einmal mehr für nötig hält, sich an seine eigenen Spielregeln zu halten. Wer weiter erleben wird, wie von den Robenträgis munter recht gebeugt wird oder sogar sein nicht Einverständnis mit dem ganzen Theater ausdrücken will, ist am Montag herzlich willkommen. Der Saal war das letzte mal sehr voll, reserviert euch am besten einen Platz, die Telefonnummer des Amtsgericht Jülich ist +49 2461 681-0.

Der 07.01. ist übrigens auch der 14. Todestag von Oury Jalloh, der von deutschen Behörden aufgrund von Rassismus ermordet wurde. Ein weiterer Grund, der Justiz zu zeigen, was wir von ihr halten!“

Wann und wo:
Montag, 07.01.2018, 10:00 Uhr
Amtsgericht Jülich, 1. Etage, Sitzungssaal 1.09
Adresse: Wilhelmstraße 15, 52428 Jülich
Treffpunkt für gemeinsame Anreise: 08:30, Dürener Bahnhof, Gleis 23

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Andreas Hillesheim

    Als Rechtsanwalt kann ich sagen, daß es nicht angehen kann, dass jemandem ein Wahlverteidiger verweigert wird.Insoweit ist der Bericht falsch.

    1. hambacherforst

      Wahlverteidigis nach §138(2) StPO werden gar nicht so selten unter teils absurdesten Gründen verweigert. Aber als Rechtsanwalt solltest du auch wissen, dass es Amtsgerichte mit der StPO manchmal nicht so genau nehmen ;). Wobei, vielleicht auch nicht, ich entnehme deiner Website, dass du auf Familienrecht und Zivilrecht spezialisiert bist. Hast du überhaupt praktische Erfahrung mit Strafprozessen?

      Wenn es dich interessiert, kann ich dir gerne das Sitzungsprotokoll zukommen lassen, insofern ich es für die Begründung von Rechtsmitteln bekomme. Wenn wider Erwarten keine Rechtsmittel nötig sind, würde ich mir das sparen. Davon abgesehen würde ich dich bitten, dir das „ich habe Jura studiert und hab deshalb mehr Ahnung als ihr“-Gehabe zu sparen. Wir können gerne über den Prozess oder Jura-Kram allgemein diskutieren, aber bitte auf Augenhöhe.
      LG die zitierte Angeklagte und selber Strafverteidigerin

    2. Hambi bleibt!

      Hallo Andreas,

      weil das Gericht einen vorsätzlichen Fehler gemacht hat, ist der Bericht falsch? Ich denke, Du hast Dich nur etwas unglücklich ausgedrückt. Kannst Du das etwas konkretisieren? Es ist immer interessant, eine andere Meinung zu hören/lesen.

      Gruß

  2. Hambi bleibt!

    Der letzte Verhandlungstag war ganz großes Kino! Ich kann nur jedem empfehlen, sich diesen Offenbarungseid unseres Rechtsstaates anzuschauen. Der letzte Verhandlungstag zeigte, wie hilflos ein System reagiert, das geschaffen wurde, die Bürger einzuschüchtern, wenn es von den Angeklagten virtuos mit seinen eigenen Waffen geschlagen wird. Besonders für juristisch Interessierte eine Pflichtveranstaltung. Und wer möchte oder gehbehindert ist, kann am Schluss sogar wieder den Tragedienst der anwesenden Hundertschaft nutzen.

    Bezüglich des Straftatbestandes der Rechtsbeugung nach § 339 StGB hat der BGH bereits mehrfach Richter selbst bei schwersten Rechtsbeugungen aus der Haftung entlassen:
    „Nach ständiger Rechtssprechung des BGH erfasst der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht jede unrichtige – auch nicht jede unvertretbare – Rechtsverletzung, sondern setzt einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege voraus.“
    Soll heißen, ein Freibrief für richterliche Straftaten. Aber das überrascht ja nun nicht wirklich.

    Ich drücke Euch die Daumen!

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