Für den 9. Oktober war die Sofort- und Kompletträumung des Protestcamps auf der Wiese am Hambacher Forst angekündigt worden. Kurt Claßen, der Eigentümer der Wiese, hat dagegen Beschwerde eingereicht. Die Räumung wurde inzwischen abgesetzt. Kurt Claßen erläutert im folgenden Text deinen Standpunkt:
Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wollte der Kreis Düren die Soforträumung des Protestcamps erreichen, ohne dass dagegen effektiver Rechtsschutz bestanden hätte. Das Protestcamp hätte nämlich nur durch einen Eilantrag geschützt werden können. Über diesen Antrag hätten ausschließlich „leibeigene“ Richter des Landes NRW entschieden, das Schicksal des Protestcamps wäre besiegelt, eine Verfassungsbeschwerde unzulässig gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) wäre ausgehebelt gewesen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.06.2017 nicht zugelassen. Die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen eines Protestcamps werfe schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung noch ungeklärte Fragen auf. Diese Fragen könnten im Rahmen eines Eilverfahrens nicht beantwortet werden, sondern müssten einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Anordnung der sofortigen Räumung des Protestcamps würde im Ergebnis bewirken, dass durch eine kurzfristige Vollziehung die Klärung schwieriger, ungeklärter Rechtsfragen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Es dürfe nicht sein, dass die Ausübung von Grundrechten auf diese Weise derart verhindert würde.
Die angedrohte Räumungsverfügung würde dazu dienen, die Infrastruktur für die Versammlungen zu entziehen; ohne eine solche Infrastruktur würden die Aktivisten schließlich „zermürbt“ und könnten die Versammlungen nicht weiter durchführen. Es ginge im Ergebnis also darum, Versammlungen mit Hilfe des öffentlichen Baurechts zu verhindern – und das sei rechtsfehlerhaft.
Auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), so der Bevollmächtigte weiter, könne sich – und das ist neu – auch der Wiesenbesitzer selbst berufen, selbst wenn er nicht selbst an dem Protestcamp teilnähme [so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 84, 203 (209)].
Der Schriftsatz des Bevollmächtigten an den Kreis Düren (insgesamt 7 ½ DIN A 4 – Seiten) ist hier nur auszugsweise und unvollständig wiedergegeben und beschränkt sich im Kern nur auf die Drohung des Kreises Düren mit der Sofort- und Kompletträumung des Protest- und Widerstandscamps.
Kurt Claßen“
Danke Kurt Claßen für deine zermürbende Arbeit und dass Du ein weiterer Stein(kein Sandkorn) im Getriebe von RWE und NRW bist
Wacht darüber, dass eure Herzen nicht leer sind, wenn mit der Leere eurer Herzen gerechnet wird! Tut das Unnütze, singt die Lieder, die man aus eurem Mund nicht erwartet! Seid unbequem, seid Sand, nicht das Oell im Getriebe der Welt! (Guenter Eich)
Hallo ihr Lieben alle,
wo seid ihr nun alle ?!
Warum protestiert ihr hier nicht genauso wie für hambi?
Zu Tausenden !!
Wo ist die Presse ?!
Ihr kämpft so toll für hambi, aber für Menschen NICHT !?
Die hier brutal enteignet werden von RWE
und skrupellosen Gesetzen und Richtern, fur den Kohleabbau, kämpft ihr Tausende NICHT ?!
Ich bin schockiert.
Wo seid ihr alle ?
Wo ist die Presse ?
Wo ?
wo bist du denn? wo ist hier? ich bin hier!
Sehr geehrter Herr Claßen, gerne würde ich wissen, ob Sie einen Antrag beim Verwaltungsgericht Aachen gestellt haben, der wohl aufschiebende Wirkung hätte und wie es ggf. mit der Höhe einer Sicherheitsleistung aussieht…
Wir machen uns alle ziemlich viele Gedanken und Sorge um Sie und natürlich auch um das Camp und die Bewohner. Es wäre schön, wenn ich Sie auf diesem Wege erreichen würde.
Alles, alles Liebe und Gute
Sehr viel Kraft und Stärke
und vielen Dank für die
Solidarität, die hoffentlich
zu Ihnen zurück kehrt.