Termine

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Update: Die Prozesstermine für den 23.10. wurden abgesagt, die übrigen Termine finden statt!

Fr, 20.10., 19.30 Uhr in Köln-Ehrenfeld (Kolbhalle, Helmholtzstraße 8):
Film „Unter Paragraphen – Anspruch und Wirklichkeit im Gerichtssaal“
Der Film zeigt, wie ein Gerichtsverfahren ablaufen müsste. Mittels heimlicher Mitschnitte in Strafverfahren zeigt sich, dass die Realität davon stark abweicht: Richter_innen brechen beliebig des Gesetz, verwehren den Angeklagten ihre Rechte und beschimpfen sie sogar. Der 90minütige Film bietet aber noch ein drittes: Immer wird erläutert, wie mensch sich wehren könnte – mit praktischen Tipps und den rechtlichen Grundlagen. Insofern ist „Un-ter den Paragraphen“ Aufklärung und Lehrfilm zugleich. Vor Ort dabei für die anschließende Diskussion: Der Filmmacher, Gerichtsprozess-Trainer und Angeklagte am 23.10. – alles in einer Person!

Sa/So, 21./22.10. je ab 10 Uhr in der WAA Düren (Kallsgasse 20 … gemeinsame Anfahrt von Köln nach dem Film):
Gerichtsprozess-Training – sich selbst verteidigen, und zwar richtig!
Einführung zu rechtlichen Grundlagen der Repression (vor allem Straf- und Strafprozessrecht, aber auch Hinweise auf relevante Spezialgesetze). Schilderung des Ablaufs eines Gerichtsverfahrens. Dann Training in Form eines Rollenspiels zu einem kompletten Gerichtsprozess mit der Möglichkeit, mal verschiedene Rollen auszuprobieren (ZeugIn, AngeklagteR, Publikum, Wachmensch). ++ www.prozesstipps.tk ++ am Folgetag Prozessbesuch möglich:

Mo, 23.10. um 9 Uhr am Amtsgericht Kerpen (Nordring 2-8, Saal 110/1. Etage): ABGESAGT!
Strafprozess wegen der Kohlezugblockade 2012 (Hambachbahn)
Am 23. Oktober steigt der lang erwartete Strafprozess in Sachen Ankettblockade eines Braunkohlezugs. Es war, während des Klimacamps 2012 durchgeführt, die (vermutlich) erste Blockade dieser Art und trug, zusammen mit dem Klimacamps, der Besetzung des Hambacherforstes und anderer spektakulärer Aktivitäten dazu bei, dass aus dem regionalen ein internationaler und großer Widerstand wurde, der das Thema Braunkohle spürbar in den Mittelpunkt politischer Auseinandersetzung gebracht hat. Die richtet sich gegen die Erweiterung von Tagebauflächen, den Abriss von ganzen Orten, das Verfeuern der Kohle, den Massenausstoß von Klimagasen und insgesamt ein Wirtschaftssystem, was all diese Zerstörung bewirkt und braucht. Das Ziel der symbolischen Aktionen wurde erreicht: Inzwischen ist der Braunkohlewiderstand breit und politisch wirksam geworden. Die Durchsetzung des Kohleausstiegs scheint möglich. Damit ist die Grundlage für einen Freispruch nach § 34 StGB geschaffen, denn neben den Rechtfertigungsgründe für die Aktion (Schutz des Klima usw.) war die Aktion auch wirksam und angemessen – zwei wichtige Kriterien des Paragraphen, der regelt, dass mensch Gesetze brechen darf, um höherwertige Ziele zu erreichen. Die Anklage bietet aber noch eine zweite hervorragende Möglichkeit, die Verfeuerung von Kohle und ihre Folgen zu thematisieren. Denn diese ist für die Versorgung der Bevölkerung nicht lebenswichtig. Die Anklage behauptete das aber einfach mal so und bastelte daraus den Vorwurf nach § 316b, Abs. 1 Nr. 2, 2. Variante, also die Behinderung „eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens“. Was aber soll an einer Kohlebahn wichtig sein, die Brennstoff für Exportstrom liefert? Dient die Braunkohle nicht eher der Ent- als der Versorgung der Bevölkerung? Im Prozess müssen also Sinnhaftigkeit und Folgen von Braunkohleabbau und -verstromung geprüft werden – und das bei Frage- und Antragsrecht der Angeklagten und ihrer Verteidiger*innen. Ziel ist ein Freispruch, weil Braunkohle überflüssig und/oder der Widerstand gerechtfertigt ist – 2012 genauso wie heute!!!

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