“ 04.08.2016
OVG NRW (Räumungsklage, 27.10.2016, Donnerstag) und VG Aachen (Klage 3. Rahmenbetriebsplan, 03.11.2016, Donnerstag): Getrennt marschieren, vereint schlagen!
Das Land NRW hat die vorgenannten Gerichtsverfahren offensichtlich aufeinander ausrichten lassen. Zwischen den beiden Terminen liegt gerade eine Woche.
Auf diese Weise wird zunächst verhindert, dass das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Münster (27.10.2016) über die Räumung von 4 baulichen Anlagen auf der Wiese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem VG AC (03.11.2016) gemacht werden kann. Ein etwaiger Schriftsatz über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Münster wäre für die Verhandlung vor dem VG AC über den 3. Rahmenbetriebsplan nämlich spätestens eine Woche vor dem 03.11.2016 der Gegenseite zuzustellen (§ 132 ZPO, vgl. Anlage), d.h. am 27.10.2016; dies ist tatsächlich unmöglich, da die Klage über die Räumung der Wiese erst an diesem Tage vor dem OVG NRW in Münster verhandelt wird.
Durch diese Terminierungen wird zugleich verhindert, dass das Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach vor dem VG Aachen am 03.11.2016 Gegenstand der Verhandlung über die Räumung der Wiese vor dem OVG NRW in Münster wird, die vorher stattfindet, nämlich am 27.10.2016.
Was dies bedeutet, vermag ich abschließend nicht zu beurteilen. Es fällt mir schwer zu glauben, dass dies alles nur zufällig geschehen sein soll. Aus Anlass der Wiesenbesichtigung wird zunächst die mündliche Verhandlung überfallartig für den 15.07.2016 vorgesehen, auf Einwendungen wird dann der Termin Mitte September vorgesehen, nunmehr wird mündliche Verhandlung auf Donnerstag, den 27.10.2016 anberaumt, der Termin, der in Verbindung mit dem Termin der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 über den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach dem ein Höchstmaß an Unannehmlichkeiten, empfindlichen Übeln und Hindernissen aufzwingt bzw. damit droht, und zugleich ein Termin der der Gegenseite, RWE und NRW, ein daraus entstehendes Höchstmaß an Nutzen in Aussicht stellt.
Der Umstand, dass beide Gerichte sich offensichtlich überhaupt ins Benehmen gesetzt haben, lässt für beide Verfahren das Schlimmste befürchten.
Das Schlimmste für die Wiese könnte sein: Am 27.10.2016 beschließt das OVG NRW die sofortige Beseitigung der 4 betroffenen baulichen Anlagen und untersagt zugleich die Errichtung neuer baulichen Anlagen auf der Wiese. Am 28.10.2016 beantragt der Kreis Düren beim Verwaltungsgericht Aachen eine einstweilige Anordnung dahingehend, nicht nur diese 4 baulichen Anlagen, sondern entsprechend alle baulichen Anlagen auf der Wiese beseitigen zu lassen. Noch vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 über den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach könnte das VG AC im Wege der einstweiligen Anordnung die Räumung der Wiese beschließen. Dagegen wäre zwar entsprechendes Rechtsmittel beim OVG NRW in Münster gegeben.
Durch die Zusammenballung der Verfahren wäre ich persönlich für die Verhandlung vor dem VG Aachen über den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach so gut wie handlungsunfähig gemacht, d.h. ausgeschaltet. Das VG Aachen hätte die freie Bahn, die zuvor das OVG NRW freigekämpft hätte.
Eine Methode, die das Land NRW offensichtlich mit System anwenden lässt, wie auch aus Anlass der mündlichen Verhandlung vor dem VG AC am 21.05.2013 über die Räumung der Wiese: Für diesen Termin hatte sich der Finanzminister des Landes NRW, Dr. Norbert Walter-Borjans, offensichtlich berufen gefühlt, durch die Zusammenballung von Vollstreckungs- und sonstigen Verfahren des Finanzamtes Bergheim gegen meinen Vater, auf meine Ausschaltung im Verfahren über die Räumung der Wiese hinzuwirken.
„Change System, not Climate“, das ist nach wie vor das dringende Gebot der Stunde, der staatlich betriebenen Aushöhlung des Rechtsstaates ist mit allen verfügbaren Mitteln entgegen zu treten (vgl. Art. 20 Abs. 4 GG).
Kurt Claßen“
Wie eine Vielzahl vorangegangener und nachfolgender Mails hatte der Landtag Nordrhein-Westfalen auch ein Exemplar der vorgenannten Mail erhalten.
Gestern, am 10.08.2016, habe ich daraufhin völlig überraschend eine Rückmail von Rita Klöpper MdL, CDU, Vorsitzende des Petitionsausschusses,CDU, erhalten:
Meine „Eingabe“ habe ein Aktenzeichen als Petition erhalten. Um „meine Petition“ bearbeiten zu können, könne es erforderlich sein, die betroffenen Verwaltungen um eine Stellungnahme zu bitten. Außerdem könne notwendig sein, Einsicht in Akten zu nehmen. Es könne gegebenenfalls Monate dauern, bis mein Anliegen vom Petitionsausschuss beraten, das Beratungsergebnis in einem Beschluss zusammengefasst und mir übersandt würde.
Das Petitionsverfahren sei ein parlamentarisches Verfahren. Es fände außerhalb der förmlichen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren statt. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe könnten durch das Einreichen einer Petition nicht ersetzt werden.
Ich solle mitteilen, falls sich mein Anliegen erledigt habe.
Kurt Claßen
11.08.2016
In dem Berufungsverfahren vor dem OVG NRW – mündliche Verhandlung am 27.10.2016 – hat das Gericht mit Zugang per Fax am 11.08.2016 den Landrat des Kreises Düren angeschrieben:
Dem Presseartikel „Einsätze am Rande des Erträglichen“ in den Aachener Nachrichten vom 3.8.2016 sei zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit im „Umfeld des Hambacher Forst“ zu Angriffen auf Polizisten und RWE-Mitarbeiter gekommen sei.
Es werde um Stellungnahme binnen 2 Wochen gebeten, inwieweit diese Übergriffe auch im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Protestcamp stehen und ob sie dokumentiert sind.
Sollte letzteres der Fall sein, werde um Vorlage der Verwaltungsakten, ggf. der Ermittlungsakten bzw. um Angabe der polizeilichen, staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Aktenzeichen gebeten.
Unterzeichnet wurde die Verfügung von Redeker, Richter am Oberverwaltungsgericht, der Richter, der auch die Ortsbesichtigung der Wiese durchgeführt hatte.
Damit scheint die Weissagung in Erfüllung zu gehen, die in meiner obigen Mail vom 04.08.2016 zum Ausdruck gebracht worden ist erweitert um das mögliche Vorhaben des OVG NRW, die ihm überlassenen Akten überfallartig und ohne hinreichende Möglichkeit etwaigen Gegenvorbringens in die für den 27.10.2016 vorgesehene mündliche Verhandlung über die etwaige Räumung der Wiese einzubringen.
Der Brief an den Landrates wurde am 11.08.2016 verfasst und versandt, einen Tag nach dem 11.08.2016, dem Tag, an dem durch meine Rückäußerung an klar war, dass ich nicht in die Falle getappt war, die mir aus Sicht eines objektiven Betrachters Frau Rita Klöpper, die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Landes NRW, mit der Umdeutung einer „Allerweltsemail“ in eine Petition gestellt hatte.
Im Gesamtzusammenhang wurde die Petition wohl nur konstruiert, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob sich mein „Anliegen erledigt“ habe. Bejahendenfalls wäre dadurch ein Grund geschaffen worden, der etwaige Rechtsmittel gegen die nun eingetretene Entwicklung ausgeschlossen oder beeinträchtigt hätte.
Auf die Anfrage von Rita Klöpper, CDU, MdL, Vorsitzende des Petitionsausschusses, wurde am 10.08.2016 erklärt: „Die Eingabe ist nicht als Petition zu betrachten!“
Hätte das OVG NRW an dem anlässlich der Ortsbesichtigung avisierten Termin der mündlichen Verhandlung (Mitte September)festgehalten, wäre die Zeit zu knapp bemessen gewesen, um die nunmehr bei Landrat Spelthahn angeforderten Akten beizuziehen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Aus diesem Grunde musste das OVG NRW den Termin der mündlichen Verhandlung von Mitte September auf den 27.10.2016 verlegen.
Es ist davon auszugehen, dass das OVG NRW bereits am 10.06.2016 die Absicht hatte, die Verwaltungsakten, die Ermittlungsakten sowie die polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und Gerichtsakten zum Berufungsverfahren beizuziehen: Am 10.06.2016 hatte das OVG NRW nämlich die Anberaumung der mündlichen Verhandlung auf den 27.10.2016 bekannt gegeben.
Bei der Wiesenbesichtigung am 30.05.2016 war noch die Absicht erklärt worden, die mündliche Verhandlung bereits auf Mitte Juli zu terminieren. Wegen Terminkollisionen wurde daraufhin ein Termin für Mitte September vorgesehen. Dieser wurde aber bereits am 10.06.2016 gekippt, ohne dass es dafür irgendeinen erkennbaren Anlass für die rd. 6-wöchige Verlegung des Termins gab.
Nunmehr klären sich wohl die Verhältnisse: Unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass das OVG bereits am 10.06.2016 die Absicht hatte zu dem Vorhaben, zu dessen Verwirklichung es nunmehr unmittelbar angesetzt hat, im Wesentlichen:
Umfassende Beiziehung der Verwaltungs-, sowie der polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Akten. Konfrontation des Klägers mit diesen Akten, deren Umfang zig- oder gar hundertfachen haben könnte, zum Vergleich: Zur Klage gegen den 3. Rahmenbetriebsplan wurden über 300 Aktenordner dem VG Aachen vorgelegt. Ausschaltung des Klägers durch dessen Überlastung. Damit zugleich „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“, nämlich zugleich Durchkreuzen der Absicht des Klägers, in dem Verfahren vor dem VG AC gegen die Verlegung der A 4 noch erforderliche Stellungnahmen abzugeben.
Aufgrund dessen liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, die Anlass dazu geben, dass die zuständigen Richter des OVG NRW voreingenommen sind. Aus Sicht eines objektiven Betrachters drängt sich der Eindruck, dass der Presseartikel vom 03.08.2016 in den Aachener Nachrichten: „Einsätze am Rande des Erträglichen“ vom OVG nur vorgeschoben ist, um im Zusammenwirken mit Landrat, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten der Wiese den Garaus zu machen.
Nach dem geschilderten Ablauf der Geschehnisse, ist aus objektivierter Sicht davon auszugehen, dass das OVG diese Absicht bereits am 10.06.2016 hatte, dem Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung über die Räumung der Wiese auf den 27.10.2016.
Wie bereits in der Räumungsklage vor dem VG Aachen sei auch den Richtern des OVG zur Erwägung gegeben, sich selbst für befangen zu erklären und vom Verfahren zurückzutreten.
Nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechts hätte ein etwaiger Antrag auf Richterablehnung nach langjährigen Erfahrungen in solchen Angelegenheiten so gut wie keine Aussicht auf Erfolg.
„Change System, not Climate“: Es scheint, dass dieses Gebot bei der Gegenseite auf taube Ohren stößt.
Kurt Claßen
12.08.2016