Sofortstop des Tagebaus Hambach, Bezug: Studie im Auftrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Nordrhein-Westfalen von Dr. habil. Ralf Krupp über die Auswirkungen der Grundwasserhaltung im Rheinischen Braunkohlenrevier
Sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete der Grünen,
sehr geehrte Frau Zentis,
aus Anlass des gestern Abend im Medio Bergheim vorgestellten Gutachtens über die Auswirkungen der Grundwasserhaltung im Rheinischen Braunkohlenrevier seien Sie aufgefordert, umgehend auf die Anordnung der Einstellung des Tagebaus Hambach, auf den Sofort-Stop der Zerstörung des Hambacher Forstes und auf die Rückverlegung der A 4 auf ihre alte Trasse hinzuwirken.
Nach dem gestern vorgestellten Gutachten dringt der Tagebau Hambach so tief in den Boden ein, dass er sich unmittelbar und mittelbar so stark auf die Bewegung, die Höhe und die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken könnte, dass die nicht nur eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit, sondern die Komplettzerstörung der Beschaffenheit dieses Wassers als Grundwassers zu besorgen ist. In diesem Falle hat die zuständige Wasserbehörde „die Einstellung der Erschließung“ des Tagebaus anzuordnen, denn anderweitige Abhilfe ist nicht erkennbar. Vgl. § 49 Abs. 3, Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1, Satz 1 Wasserhaushaltgesetz.
Zugleich verstößt der Tagebau Hambach gegen das Anti-Korruptionsgesetz der USA (RICO-Act), das sinngemäß über die Ahndung von Verstößen gegen Strafgesetze (vgl. hier § 324 Abs. 1 StGB, Gewässerverunreinigung) und gegen die guten Sitten auch für NRW und RWE gilt.
Das Grundwasser gehört zu den Gewässern im Sinne des § 324 StGB (vgl. § 330 d Nr. 1 StGB). Gewässerverunreinigung ist jede nachteilige Veränderung des Grundwassers. Nachteiliges Verändern des Grundwassers meint in ökologisch orientierter Auslegung Verschlechterungen der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Qualität des Grundwassers.
Dazu gehört unter anderem die schrittweise einhergehende Beeinträchtigung der Eigenschaften des Grundwassers durch Absenken des Wasserspiegels (vgl. Oldenburg, NStE Nr. 14; Stuttgart NStZ 94,590). Konkrete Nachteile brauchen noch nicht eingetreten zu sein, es genügt nach herrschender Meinung, wenn bei einer Gegenüberstellung der Grundwasserqualität vor und nach dem Tagebau Hambach ein Minus an Wassergüte festzustellen ist (vgl. Frankfurt NJW 87, 2754 [mit Anm. R. Keller JR 88, 173]; Köln NJW 88, 2120; S/S-Cramer/Heine 9).
Von einer im strafrechtlichen Sinne nachteiligen Veränderung des Grundwassers ist auch auszugehen, wenn die objektive Benutzungsmöglichkeit des Grundwassers als Trinkwasser beseitigt bzw. beeinträchtigt wird (vgl. Stuttgart NJW 77, 1406, Bay BayVBl. 74, 590; RegE 14; Möhrenschlager ZfW 80, 215; Schall NStZ 92, 210; S/S-Cramer/Heine 9, Sack 42).
Dr. habil. Ralf Krupp hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften für den Tagebau Hambach erfüllt sind, die umgehende Anordnung der Einstellung des Tagebaus Hambach ist daher geboten, infolgedessen auch die Rückverlegung der A 4 und weiter der Stop der Umsiedlungen von Manheim und Morschenich, die Kirche und die Kartbahn Manheim dürfen nicht mehr abgebaggert werden.
Erfreulicherweise haben Sie das Gutachten öffentlich zugänglich auf der Internet-Seite der Grünen eingestellt, so dass sich jedermann von der Schlüssigkeit des Gutachtens überzeugen kann.
Dessen ungeachtet werde die aufgezeigten Rechtsbrüche schwersten Ausmaßes zum Gegenstand der diesseits anhängigen Klagen gegen die Verlegung der A 4, gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach sowie gegen die Räumung der Wiesenbesetzung gemacht.
Nach den langjährigen Erfahrungen mit der Teufels- und Terrorjustiz des Landes NRW ist indessen nicht von einer RWE/NRW-schädlichen Entscheidung der Gerichte auszugehen, solange die Klageverfahren in NRW anhängig sein. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichts ist dieses nicht befugt, selbst die von einer solchen NRW-Justiz zu erwartende Zurückweisungen einstweiliger Anordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Dies dürfte auch zentraler Gegenstand des Kalküls von RWE=NRW sein.
Um so wichtiger ist Ihr persönliches Eintreten, Frau Zentis, für und in der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Claßen
Ich hab noch was besseres….RWE entsorgt z.B. das Motoren Öl von seinen Baggern im Tagebau!!!!
Auf dem Bagger sind Elekromotoren wo ist also das Motorenöl ???
Hallo co2furz!
Wenn du den großen Schaufelradbagger meinst, ist das richtig aber nicht die anderen Geräte oder warum meinst du werden die mit Sprit betankt?! ich weiss das aus sicherer Quelle und was meinst du was da noch alles unter der Erde verschwindet??!!!
Zum Beispiel die giftigen Filterstäube aus den Kraftwerken.
Dazu gab es bereits einige Berichte.