Garzweiler-Urteil ohne Geltungskraft: Auf nicht mehr geltendes EnWG 1935 gestützt

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Jansen von Erkelenz,

es wird darauf hingewiesen, dass der mit der RWE Power AG abgeschlossene Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist und insoweit „unwirksam“ ist: Er enthält eine Zusicherung des „Energiekonzerns“, die dieser gar nicht erfüllen kann, nämlich „… die vollständige Umsiedlung von … Kuckum, Keyenberg, Berverath, Ober- und Unterwestrich …“ (vgl. Rheinische Post vom 28.02.2014).

Wer sein Eigentum in den genannten Orten verkaufen und umsiedeln möchte, entscheidet weder die RWE Power AG noch der Bürgrmeister von Erkelenz noch der Braunkohlenausschuss noch die Landesregierung. Dies entscheidet ausschließlich und alleine und vollkommen frei von Enteignungs- und Vertreibungsterror der RWE Power AG = NRW jeder Bürger für sich. Ohne seinen Willen kann kein Bürger der betroffenen Orte zum Verkauf seiner Wohnimmobilie gezwungen werden. Erst recht kann keinem Bürger in Kuckum, Keyernberg etc. seine Wohnimmobilie durch Zwangsenteignung weggenommen werden.

Die Enteignungsvoraussetzungen des § 79 BBergG sind nicht gegeben. Hierzu sei auf die vorangegangenen Emails vom 07.02.2014 sowie vom 14.02.2014 verwiesen, die auch auf meiner Homepage wiedergegeben sind.

Auch im Übrigen sind die Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gegeben. Im Besonderen kann sich die RWE Power AG nämlich auch nicht darauf berufen, die Enteignung von Bürgern in Kuckum, Keyenberg, Berverath, Ober- und Unterwestrich sei erforderlich, um im Interesse des Gemeinwohls die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom sicherzustellen. Diese „öffentliche Aufgabe“ hat die RWE Power AG gar nicht, diese haben unterschiedliche andere Unternehmen. Da die RWE Power AG diese dem Gemeinwohl dienende „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht erfüllt, kann sie daraus auch eine Enteignungsrecht nicht ableiten, sie ist darauf angewiesen, dass die betroffenen Bürger Ihre Wohn- oder sonstige Immobilie freiwillig an die RWE Power AG veräußern, und ist insofern deren Wohlwollen „ausgeliefert“.

Nur vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass auch ein vom Braunkohlenausschuss aufgestellter Umsiedlungsplan eine Verpflichtung zum Verkauf einer Wohnimmobilie nicht begründet. Selbst für einen einzelnen Bürger ist nach Auskunft der Stadt Kerpen die Infrastruktur eines ganzen Ortes aufrechtzuerhalten, sofern dieser nicht verkauft und sich dem Aussiedlungsbegehren der RWE Power AG = NRW nicht beugt.

Nach diesen Grundsätzen gehen etwaige Enteignungsdrohungen gegen die Bürger von Kuckum, Keyenberg, Berverath, Ober- und Unterwestrich ins Leere.

Soweit der zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG geschlossene Vertrag etwas anderes nahelegen will, kann dies nur den langjährig inszenierten „Täuschungsszenarien“ der RWE Power AG = NRW zugeordnet werden, die tatsächlich nur „heiße Luft“ sind. In Wahrheit kann ein einziges schlichtes Nein gegen den freiwilligen Verkauf einer Wohn- oder sonstigen Immobilie genügen, um den Tagebau Garzweiler und im Übrigen auch den Tagebau Hambach „zu kippen“.

Die Stadt Erkelenz und die RWE Power AG seien um Überlassung eine Ausfertigung des zwischen geschlossenen Vertrages gebeten, damit dieser Vertrag zum Gegenstand der nächsten Hauptversammlung der RWE Power AG gemacht werden kann.

Ein erläuternder Auszug aus dem Antragsentwurf an das BVerfG zu Absatz 208, letzter Satz, letzter Teilsatz des BVerfG-Urteils ist dem Datenanhang zu entnehmen, ergänzend sei verwiesen auf meine Homepageseite: „NRW = RWE vor BVerfG“.

Die Mitglieder des deutschen Bundestages erhalten eine Ausfertigung dieses Briefes; sie seien aufgefordert, an die verantwortlichen Richter zu appellieren, das Unrechts-Urteil zum Tagebau Garzweiler zu kassieren.

Mit freundlichen Grüßen
Kurt Claßen

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