Mail von Kurt Claßen:
“
Ist der Tagebau Hambach zur Sicherung der Stromversorgung in erster Linie in NRW erforderlich? … dies ist die Entscheidungsfrage, über die im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen am Donnerstag, den 03. November, 11.30 Uhr, zu verhandeln ist.
Nach dem Garzweiler-Urteil ist der Tagebau Hambach zur Sicherung der Stromversorgung nur erforderlich, wenn die Gewinnung von Braunkohle aus dem Tagebau Hambach „in der Lage ist“, einen substantiellen Beitrag zur Sicherung der Stromversorgung „in erster Linie für das Land NRW“ zu leisten.
„In der Lage sein“ bedeutet: Es genügt, wenn durch den Abbau von Braunkohle im Tagebau Hambach ein substantieller Beitrag zur Sicherung der Stromversorgung geleistet werden „kann“, das heißt, es genügt, wenn – ich ergänze: im Bedarfsfall – die Möglichkeit besteht, Braunkohle im Tagebau abzubauen und dadurch einen substantiellen Beitrag zur Sicherung der Stromversorgung zu leisten.
Diesen Erfordernissen des Garzweiler-Urteils würde der Tagebau Hambach auch dann noch genügen, wenn nur an einem einzigen Tag Braunkohle aus dem Tagebau Hambach zur Sicherung der Stromversorgung in erster Linie für NRW gewonnen werden müsste unter der Annahme, dass an den anderen Tagen des Jahres die Stromversorgung anderweitig gesichert wäre. Es würde genügen, dass der Tagebau Hambach nur in Bereitschaft gehalten wird, dann Braunkohle abzubauen, wenn ansonsten Strom zur Sicherung der Stromversorgung in NRW nicht zur Verfügung steht.
„Einen strikteren Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht.“ Vgl. Garzweiler-Urteil, Randnummer 185 „bb)“, Satz 4.
Nach diesem Maßstab wird zurzeit Braunkohle aus dem Tagebau Hambach exzessiv und weit im Übermaß gewonnen und zur Stromerzeugung verwendet. Braunkohle wird Tag und Nacht gewonnen, die Braunkohlezüge fahren Tag und Nacht, die Braunkohlekraftwerke dampfen Tag und Nacht. Zur Sicherung der Stromversorgung in erster Linie für NRW ist dies nicht erforderlich und mit den Maßstäben des Garzweiler-Urteils nicht vereinbar, die Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt, die Genehmigung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach ist rechtswidrig.
Um den solchermaßen gemeinwohlwidrigen Gebrauch der Genehmigung des 3. Rahmenbetriebsplanes zu verhindern, ist nach dem Garzweiler-Urteil (Randnummer 182, Satz 2) eine Regulierung der Braunkohlegewinnung im Tagebau Hambach erforderlich, die „durch gesetzliche Verpflichtungen oder durch geeignete und effektive Zulassungs- , Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde die Rückbindung der RWE Power AG an seine Verpflichtung auf das Gemeinwohlziel garantiert“, die (bloße Ab-) Sicherung der Stromversorgung in erster Linie für NRW.
Das würde nach diesseitiger Auffassung für den Tagebau Hambach bedeuten:
Keine ganzjährige Gewinnung von Braunkohle rund um die Uhr – ganzjährig und rund um die Uhr nur bloße Bereitschaft zur Gewinnung von Braunkohle – tatsächliche Gewinnung von Braunkohle nur dann, wenn dies nötig ist zur Sicherung der Stromversorgung in NRW im vorstehend erläuterten Sinne.
Kurt Claßen
21.10.2016 „