Nachdem sich der heutige Prozess (Vorwurf Widerstand durch Anketten im Kontext der Hambiräumung) aufgrund von technischen Problemen erneut um mehr als eine Stunde verzögerte, konnte die Verteidigung schließlich immerhin alle vorbereiteten Beweisanträge stellen. Damit scheint nun die Beweisaufnahme allmählich abgeschlossen, das Gericht bestimmte den Folgetermin auf den 11. November – spekuliert werden kann über die Frage, ob ein Zusammenfall mit dem Karnevalsbeginn beabsichtigt ist. An diesem Tag wird auch ein Urteil erwartet.
Spannend gestaltete sich die Reihe von Anträgen, die sich mit der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes beschäftigten. Im Falle einer Rechtswidrigkeit der konkreten Maßnahmen bleibt nämlich der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 StGB straffrei. So sei nach Ansicht der Verteidigung nicht nur der gesamte Einsatz zur Räumung des Hambacher Forstes rechtswidrig gewesen – wie auch kürzlich das VG Köln entschied – sondern auch die Diensthandlung der hier involvierten Polizist*innen. Zum Einen sei es ihre Pflicht, einen offensichtlich rechtswidrigen Befehl bei ihren Vorgesetzten zu remonstrieren (angesichts der öffentlichen Debatte um die Fadenscheinigkeit der Brandschutz-Begründung sei diese Kompetenz auch von ausführenden Beamt*innen zu erwarten), zum anderen sei ohnehin die offensichtlich stattfindende Versammlung nicht aufgelöst worden. Da der Grundrechtsschutz einer Versammlung derartige Amtshandlungen bedingungslos verbietet, gäbe es auch keinen Spielraum für eine Verurteilung.
Das Angeklagte meint dazu: „Das Gericht hat durchblicken lassen, dass es unsere Anträge zur Rechtswidrigkeit der Räumung für irrelevant hält. Im Strafrecht zähle nur die formelle, aber nicht die materielle Rechtswidrigkeit der Vollstreckungshandlung. Wir finden zum Einen, dass dieser formelle Rechtswidrigkeitsbegriff eine Weigerung der Gerichte darstellt, die gesetzliche Straflosigkeit des Widerstands gegen eine rechtswidrige Polizeihandlung anzuwenden. Zum Anderen war diese Räumung sehr wohl auch formell rechtswidrig.“
Der Verhandlungstag verlief bis auf die häufigen, technisch bedingten Unterbrechungen, ruhig und konstruktiv. Nach den bisherien Reaktionen der Richterin ist allerdings auch kein Präzedenzurteil zu erwarten, welches den Angeklagten mit der Begründung der rechtswidrigen Räumung oder des rechtfertigenden Notstands (nach §34 StGB) freisprechen würde. Ein solcher Freispruch ereignete sich vor wenigen Monaten in der Schweiz für die Besetzung einer Bankfiliale, in Deutschland hingegen bleiben diesbezügliche Anstrengungen nach wie vor erfolglos.
Auch für den 11. November wird wieder eine Kundgebung vor dem Gericht angemeldet, alle Vertreter*innen der Presse sind herzlich eingeladen, den Prozess journalistisch zu begleiten. Los geht’s um 10 Uhr vor dem Landgericht Aachen, Adelbertsteinweg 92, Saal A 1.010.