Enteignung der Wiese: Arbeitnehmer und deren Interessen nur vergessen?

Enteignungen sollen laut Gesetz im öffentlichen Interesse sein. Beispielsweise wegen Arbeitsplätzen. Bezeichnenderweise begründen weder RWE im Antrag auf Enteignung der Wiese noch NRW im 3. Rahmenbetriebsplan diese Enteignung mit Arbeitnehmerinteressen. Wurde das von RWE und NRW nur vergessen? Peinlich… Kurt Claßen, der Eigentümer der Wiese, hakt nach und möchte eine Stellungnahme.

Zur Enteignung der Wiese am Hambacher Forst, Aktenzeichen 65.04.2r 255-1-1
Arbeitnehmer von RWE kämpfen um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze! RWE und NRW rühren dazu keinen Finger?

Bei der Genehmigung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020-2030 (Bezirksregierung Arnsberg=NRW) und beim Antrag auf Enteignung der Wiese am Hambacher Forst (RWE Power AG) scheinen die Interessen der Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze völlig unberücksichtigt geblieben zu sein. Soweit ersichtlich, gehören die Interessen der Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze bei RWE weder zu den Belangen, die nach dem Antrag von RWE auf Enteignung der Wiese am Hambacher Forst (38 Seiten) zu berücksichtigen sind, noch zu den Belangen, die nach der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach 2020-2030 durch NRW (374 Seiten) zu berücksichtigen waren.

Die Bezirksregierung Arnsberg und die RWE Power AG seien diesbezüglich um Prüfung und umgehende Stellungnahme bis spätestens morgen, den 05.11.2018, 12.00 Uhr mittags, gebeten unter genauer Angabe der Seite und des Absatzes, unter der ggf. Bezug auf die Belange der Arbeitnehmer von RWE genommen wird.

Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, damit darauf gegebenenfalls noch fristgerecht am gleichen Tage eine Erwiderung abgegeben werden kann. Zur Äußerung gegen die Enteignung der Wiese hat die Bezirksregierung Arnsberg zuletzt eine Frist gesetzt, die am 05.11.2018 um 24.00 Uhr abläuft.

04. November 2018

Kurt Claßen

Dieser Beitrag hat 5 Kommentare

  1. ich

    Sehr geehrter Herr Claßen,

    bitte vergessen Sie nicht, sich für den Fall des Falles Ihren Anspruch auf künftige Rückübereignung dinglich und durch weitere gerichtliche Anordnungen sichern zu lassen.

    Denn wenn der Zweck der Enteignung nicht erreicht wird, dann hat der Enteignete einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums.

    Mit anderen Worten: Da RWE sowieso nicht bis an Ihre Wiese heranbaggern darf – das werden wir 2020 wissen – muss die Wiese auch zu Ihnen zurück.

    Eigentlich ist die Enteignung im Hinblick auf die aktuelle Eilentscheidung des OVG verfrüht. Ihre Wiese liegt hinter dem Wald. Und der darf bis 2020 nicht gerodet werden.

    Also darf Ihre Wiese auch nicht angerührt werden, schon faktisch betrachtet.

    Und deshalb würde ich auch dieses: die Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Enteignung ins Feld führen.

    Die Behörde kann und muss -wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – mit der Enteignung warten, bis in der Hauptsache über die Tagebaulizenz des Hambacher Tagebaus entschieden ist.

    1. ich

      Also zumindest würde ich das alles versuchen bzw. durch meine Rechtsanwälte einbringen lassen. Natürlich keine Gewähr für Richtigkeit. Aber es kann eigentlich nicht anders sein, so aus dem Herzen gesprochen.

    1. kritiker

      „Die „eingesparten“ CO2-Berechtigungsscheine würden dann lediglich von anderen Industriezweigen aufgekauft und für entsprechende Mehremissionen verwendet.“
      Das kommt mir irgendwie bekannt vor aus Prozessen gegen Verantwortliche aus der NS-Zeit. Wenn ich es nicht getan hätte, dann halt jemand anders.

      1. hedgehog

        und da war auch noch der ablasshandel!

Schreibe einen Kommentar