Folgender Text erreichte uns:
„Bezirksregierung Arnsberg
Außenstelle Düren
z.Hd. …
Josef-Schregel-Straße 21
52349 Düren
04. Oktober 2017
Rodungen im Hambacher Forst: Auskunftsersuchen und Akteneinsicht
Sehr geehrter Herr …,
es wird um Auskunft und Unterlagen gebeten nach Maßgabe folgender Anfragen:
1.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Rodungen im Hambacher Forst durchgeführt?
2.) Wer beantragt und wer genehmigt die Rodungen im Hambacher Forst?
3.) Welche Grundsätze, Maßstäbe und Kriterien sind einer Rodungsgenehmigung zu Grunde zu legen?
4.) In welchem Umfang sind für die bevorstehende Rodungssaison 10/2017 bis 02/2018 Genehmigungen zur Rodung im Hambacher Forst erteilt?
5.) In welcher Lage genau befinden sich diese Rodungen? Liegen die Rodungsgenehmigungen nur im Bereich nördlich und/oder auch südlich der alten Trasse der A 4? Um Übersendung eines Lageplanes der beabsichtigten Rodungen wird gebeten.
6.) Sofern auch südlich der alten Trasse der A 4 gerodet werden soll, wird um aussagefähige Pläne und Unterlagen über den Verlauf der Rodungsgrenze zwischen dem 2. und dem 3. Rahmenbetriebsplan Hambach gebeten. Der 3. Rahmenbetriebsplan Hambach ist noch nicht bestandskräftig, dessen Rechtmäßigkeit ist vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster und vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig OVG NRW noch zu prüfen.
7.) Der bisherige „Zick-Zack-Verlauf der Rodungsgrenze“ legt einen Ermessensfehlgebrauch bei den bisherigen Festlegungen der Rodungsgrenzen nahe, da die Rodungsgrenze nicht der Abbaugrenze des Tagebaus folgt. Sind möglicherweise „Rodungen auf Vorrat“ genehmigt worden?
8.) Die gerodeten Waldflächen können für den Tagebau nur in Anspruch genommen werden, wenn auch die damit verbundenen Waldwege für den Tagebau in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Genehmigung zur Beseitigung dieser Waldwege ist im Planfeststellungsbeschluss (= Plan-FB) für die Beseitigung der alten (und dem Bau der neuen) Trasse der A 4 (Seite 53, Absatz 2) indessen nicht enthalten. Nach diesem Verständnis des Plan-FB ist die „Funktionsfähigkeit“ der Waldwege zu erhalten, sie stehen einer Nutzung der gerodeten Flächen für den Tagebau entgegen.
9.) Die Beseitigung der Waldwege lässt sich auch nicht aus den Genehmigungen des 2. und 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach ableiten. Die Fortführung des Tagebaus Hambach über die alte Trasse der A 4 hinaus setzt einen Plan-FB voraus über die Beseitigung der alten Trasse der A 4. Der Plan-FB für die Verlegung der A 4 enthält indessen nur die Genehmigung zum Bau einer neuen Trasse der A 4, keine Genehmigung zur Beseitigung der alten Trasse der A 4. Der Tagebau darf danach nicht über die alte Trasse der A 4 hinaus weiter betrieben werden und ist nicht geeignet, die Beseitigung der Waldwege im Hambacher Forst zu rechtfertigen.
Für eine zeitnahe Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr verbunden, damit gegen etwa rechtswidrig erteilte Rodungsgenehmigungen für die Zeit ab dem 25.10.2017 – Ende der Stillhalteerklärung von RWE – noch rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Kurt Claßen
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