Beschwerde über die Verlegung der A 4, über die Fortführung des Tagebaus Hambach über die Sicherheitszone der alten Trasse der A 4 hinaus sowie über die Rodungen im Hambacher Forst

  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Beitrags-Kommentare:0 Kommentare

Folgende Mail erreichte uns:

“ 02. September 2017

Beschwerde über die Verlegung der A 4, über die Fortführung des Tagebaus Hambach über die Sicherheitszone der alten Trasse der A 4 hinaus sowie über die Rodungen im Hambacher Forst

Sehr geehrter Herr Präsident des Landtages NRW,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Landtages NRW,

der Abbau der alten Trasse der A 4 und der Neubau der neuen Trasse der A4 sind ohne Genehmigung erfolgt: „Schwarzbauten“. Was mit Schwarzbauten zu geschehen hat ist hinreichend bekannt: Grundsätzlich sind „Schwarzbauten“ stillzulegen und abzureißen, das gilt auch für die neue Trasse der A 4.

Ein „Schwarzbau“ kann zwar nachträglich genehmigt werden, dazu wäre aber bei der Verlegung einer Autobahn ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich, dem ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren vorauszugehen hat.

Der Landtag des Landes NRW sei aufgefordert, entweder auf die entsprechende Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hinzuwirken oder aber die neue Trasse der A 4 stillzulegen und abzureißen.

Bis zur abschließenden Entscheidung über den Fortbestand der neuen Trasse der A 4 ist die Lärm- und Immissionsbelastung aus dem Verkehr auf der neuen Trasse der A 4 auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um einen sicheren und geregelten Autobahnverkehr noch aufrecht zu erhalten.

Vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das Land NRW in Schriftform bereits anerkannt, dass die Inbetriebnahme des Verkehrs auf der neuen Trasse der A 4 im September 2014 ohne die nötige Genehmigung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt ist.

Genau so wenig enthält der Planfeststellung zur Verlegung der A 4 eine Genehmigung zur Verlegung der A 4. Diesbezüglich verweist der Planfeststellungsbeschluss vielmehr auf den Bedarfsplan des Bundes zur Erweiterung der A 4 von vier auf sechs Streifen, in dem die Genehmigung für die Verlegung der A 4 enthalten sein soll. In diesen Bedarfsplan soll eine „Linie“ eingezeichnet sein, durch die die Bundesregierung die Verlegung der A 4 genehmigt haben soll.

Auf eine erste Anfrage zu dieser „Linie“ hat sich das Bundesverkehrsministerium daraufhin zunächst ausweichend, auf eine zweite Anfrage überhaupt nicht mehr geäußert. Es ist daher davon auszugehen, dass weder eine solche „Linie“ im Bedarfsplan für den Fernstraßenbau besteht noch auf diese Weise eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Verlegung der A 4 getroffen worden ist, dafür war ja gerade das Planfeststellungsverfahren zur Verlegung der A 4 bestimmt.

Tatsächlich enthält der Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der A4 genau so wenig eine Genehmigung zur Verlegung der A 4 wie eine Genehmigung zur Inbetriebnahme der A 4 im September 2014 – letzteres vom Land NRW vor dem Verwaltungsgericht Köln bereits anerkannt.

Der Bau der neuen Trasse der A 4 ist ohne Genehmigung erfolgt, ein „Schwarzbau“.

Die Beseitigung der alten Trasse der A 4 war des Weiteren die Bedingung dafür, dass der Tagebau Hambach etwa 250 m über die alte Trasse der A 4 hinaus weitergeführt werden durfte. Die illegal im „Schwarzbau“ beseitigte alte Trasse der A 4 kann diese Bedingung nicht erfüllen. Der Tagebau Hambach darf daher nicht über die alte Trasse der A 4 hinaus betrieben werden, sogenannte „Rote Linie“.

Vor diesem Hintergrund seien die Mitglieder des Landtages von NRW aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass der Tagebaubetreiber alles zu unterlassen hat, was den etwaigen Anspruch auf Wiedernutzbarmachung der alten Trasse der A 4 in dem Falle gefährden könnte, dass nachträglich eine Genehmigung zur Beseitigung der alten Trasse der A 4 nicht erteilt wird. Dazu gehört auch die Unterlassung sämtlicher etwa ab dem 01. Oktober 2017 beabsichtigter Rodungsarbeiten im Hambacher Forst.

Ergänzend wird sinngemäß auf das Vorbringen in dem Verfahren gegen die Verlegung der A 4 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Bezug genommen, die öffentliche Gewalt von NRW hatte diesbezüglich zur Rücknahme der Klage genötigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Kurt Claßen

Schreibe einen Kommentar