Nach vorläufiger Einschätzung des Wiesenbesitzers ist davon auszugehen, dass die RWE Power AG Eigentümer der beiden Nachbarwiesen ist bzw. demnächst wird. In Ausübung ihrer Eigentümerrechte kann bzw. könnte RWE jederzeit – wie bei der ersten Waldbesetzung mit Tunnel – die Beseitigung sämtlicher „baulichen Anlagen“ auf der Wiese insoweit verlangen, als diese die Grenzen der Nachbargrundstücke überschreiten.
Unter Berufung auf die im Baurecht allgemein geltenden Abstandsflächen von 3 Metern zur Nachbargrenze könnte RWE weitergehend verlangen, dass sämtliche „baulichen Anlagen“ beseitigt werden, die innerhalb einer Abstandsfläche von 3 Metern zu den beiden Nachbargrenzen errichtet wurden.
Ein Entscheidung des OVG NRW am 27.10.2016 dahingehend, dass künftig keine neuen „baulichen Anlagen“ auf der Wiese errichtet werden dürfen, hätte in Zusammenhang mit dem Eigentum der RWE Power AG an den beiden Nachbargrundstücken faktisch das Aus des Protestcamps zur Folge.
Vor diesem Hintergrund erscheint das Ultimatum der RWE Power AG zu einem Gespräch am 07.10.2016 über Kauf bzw. „Enteignung“ der Wiese in einem ganz anderen Licht.
Richtig- und Klarstellungen
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1, Satz 1 der BauO NRW gilt die Abstandsfläche von drei Metern nicht zu den Grenzen der beiden Nachbargrundstücke, sondern nur zu etwaigen Gebäuden auf den beiden Nachbargrundstücken. Derartige Gebäude sind auf den Nachbargrundstücken bislang nicht vorhanden. Bestehende bauliche Anlagen auf der Wiese wären insoweit auch nicht zu beseitigen.
Unabhängig davon können beide Nachbarn indessen jederzeit die Beseitigung etwaiger Überbauungen ihrer Grundstücksgrenzen verlangen – unabhängig davon, ob auf ihren Grundstücken Gebäude bestehen oder nicht.
Kurt Claßen
29.09.2016