Kreis Düren knickt ein! Blockadetunnel bleibt!

Folgende Mail erreichte uns:

„17.06.2016

Der Kreis Düren betrachtet die Verfüllung des Blockadetunnels mit Fertigbeton mit der Abdeckung der Tunnelöffnung in Holzbauweise als erfüllt, so die jüngste Verfügung des Kreises Düren.

Die streitbefangene Tunnelöffnung sei von einer Tischlerei in Holzbauweise abgedeckt worden. Die Abdeckung hätte anlässlich des Ortstermins mit dem Oberverwaltungsgericht NRW auf der Wiese in Augenschein genommen werden können. Der Kreis Düren akzeptiere diesen Verschluss zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und betrachte die Ordnungsverfügung vom 27.04.2016 zur Verfüllung des Tunnels als erfüllt.

Nach § 21 des Ordnungsbehördengesetz könne gestattet werden, dass ein anderes ebenso wirksames Mittel zur Anwendung gelangt, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Zugleich betrachtet der Kreis Düren die Angelegenheit damit als erledigt.

Diesseits ist die Angelegenheit indessen noch lange nicht erledigt. Vor der Razzia war der Tunnel nämlich ebenfalls in Holzbauweise abgedeckt, nach der Razzias war der Tunnel nicht mehr ordnungsgemäß abgedeckt. Der Deckel war nicht mehr festgenagelt, zwei Bretter des Deckels waren beseitigt worden. Dadurch war die Entfernung des Deckels möglich geworden und die Gefährdungslage erst entstanden, zu deren Beseitigung der Kreis Düren die Verfüllung des Tunnels mit 15-20 Kubikmetern Flüssigbeton angeordnet hatte. Rückblickend drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Razzia dem Eigentümer der berechtigte Zutritt zur Wiese verwehrt wurde, um die tatsächlichen Verhältnisse um den Tunnel und dessen Abdeckung zu verschleiern.

Die Beseitigung des Blockadetunnels – ein Teil der Holzhütte – verstieß darüber hinaus gegen die einstweilige Anordnung des OVG NRW, die absoluten Rechts- und Bestandsschutz für die komplette Hütte gewährte. Danach war der Erlass der Ordnungsverfügung des Kreises rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hätte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gar nicht entscheiden dürfen, da die Sache bereits beim OVG NRW in Münster anhängig war. Nach Recht und Gesetz darf ein und dieselbe Sache – Beseitigung der Holzhütte oder eines Teils davon – nicht mehrfach bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht werden. Darauf hatte der Kreis Düren indessen verlangt, indem er auf den Rechtsweg vor dem (befreundeten?!?) Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hatte, obwohl die Beseitigung der Holzhütte zurzeit noch beim OVG NRW anhängig ist.

„Change System, not Climate“ dies gilt entsprechend für die hier geschilderten Vorgänge.

Bis nach der für Mitte September dieses Jahres vom OVG NRW vorgesehenen Termin der mündlichen Verhandlung über die Beseitigung der Holzhütte hat der Blockadetunnel als Teil dieser baulichen Anlage Bestandschutz. Wie das OVG Münster entscheiden wird, ist unklar.

Sobald das Protokoll der Ortsbesichtigung vorliegt, wird man eine vorläufige Einschätzung der Absichten des OVG NRW zur Beseitigung der einzigen mit dem Grund und Boden verbundenen „baulichen Anlage“ abgeben können, deren Beseitigung der Kreis Düren anstrebt. Durch die Ordnungsverfügung des Kreises Düren zur Verfüllung des Blockadetunnels mit Fertigbeton erlangt die Holzhütte indessen ein ganz besonderes Gewicht. Der Blockadetunnel auf der Wiese setzt nämlich den Widerstand fort, der mit dem ersten Tunnelbauwerk im Hambacher Forst begonnen hat, dessen Beseitigung mehrere Tage mit Erfolg verhindert worden ist. Als Symbol des ungebrochenen Widerstandes gegen die rechts- und verfassungsfeindliche Genehmigungen des Tagebaus Hambach, der Verlegung der A 4 und der Umsiedlungen von Manheim und Morschenich hat der Erhalt dieser Holzhütte mit dem Blockadetunnel ein ganz besonderes Gewicht für die Zusammenkunft auf der Wiese, die vom OVG bei seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen ist.

Kurt Claßen

17.06.2016″

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