Pressemitteilung vom 21.05.2016
+++ Ende Gelände fordert Freilassung von inhaftierten Ende Gelände Aktivist*innen +++
21.5. 2016. Das Bündnis Ende Gelände fordert die Freilassung der vier Aktivist*innen, die im Kontext der Aktionen am vergangenen Pfingstwochenende festgenommen wurden. Vom 13.-15. Mai hatten rund 3500 Menschen in einer Aktion zivilen Ungehorsams das Kraftwerk Schwarze Pumpe blockiert. Der Polizeieinsatz während der Massenaktion war überwiegend de-eskalativ. Das Bündnis kritisiert jedoch das unverhältnismäßig scharfe Vorgehen gegen beteiligte Einzelpersonen und Kleingruppen; sowie unzumutbare Haftbedingungen für Aktivist*innen.
Insgesamt befinden sich zur Zeit vier Personen in Haft:
- Die Aktivistin „Yu“ wurde Freitagnacht festgenommen. Sie wird in Verbindung mit einer Ankett-aktion und einer Betonpyramide gebracht, die zur Unterbrechung des Kohletransports vom Tagebau Jänschwalde zum Kraftwerk Schwarze Pumpe geführt hatte. Sie soll bis zur Hauptverhandlung in ca. 3-4 Wochen in Untersuchungshaft gehalten werden.
„Yu“ wird Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen, in Untersuchungshaft sitzt sie aber wegen der Nichtangabe ihrer Personalien. Dagegen waren alle anderen Aktivist*innen bei Ende Gelände, die ihre Personalien nicht abgegeben hatten, freigelassen worden.- Zwei weitere Personen wurden während der Räumung der Waldbesetzung LAUtonomia am vergangenen Mittwoch festgenommen. Ihnen wird vorgeworfen, an einer Ankett-Aktion im Rahmen von Ende Gelände beteiligt gewesen zu sein und sich wegen „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs“ strafbar gemacht zu haben. Dieser Vorwurf kann zu 6-monatigen bis 10-jährigen Haftstrafen führen. Auch die beiden Aktivisten werden bis zu ihrer Gerichtsverhandlung in 3-4 Wochen nicht freigelassen. (Siehe hierzu den weiter unten stehenden Kommentar)
- Eine weitere Person wurde bei einer Polizeikontrolle festgenommen, die während des Aktionszeitraums verstärkt durchgeführt wurden, und bis heute nicht freigelassen; der Grund hierfür ist unbekannt. Da ihr das Recht verweigert wurde, aus der Haft einen Anruf zu tätigen, wurde sie zwei Tage lang vermisst.
Während der Aktion gab es insgesamt fünf Blockaden an unterschiedlichen Orten des Schienennetzes rund um das Kraftwerk Schwarze Pumpe. Die Ankett-Aktionen und Betonpyramiden waren wichtiger Teil der Aktion zivilen Ungehorsams gegen die Kohlekraft. Sie haben keine Menschen gefährdet und keine Kohleinfrastruktur zerstört und entsprachen damit dem Aktionskonsens von Ende Gelände.
Dazu Insa Vries von Ende Gelände: „Wer für eine Aktion im Rahmen von Ende Gelände inhaftiert wird, geht uns alle an. Nur gemeinsam haben wir geschafft, das Kraftwerk so zu blockieren, dass es seine Leistung empfindlich drosseln musste – und dadurch verhindert, das 16.000 Tonnen CO₂ in die Atmosphäre gelangen. Wir lassen uns nicht kriminalisieren – angesichts der massiven Bedrohung durch den Klimawandel ist unser Widerstand nicht nur legitim, sondern unverzichtbar.“
Während der Aktion waren etwa 120 Menschen in Gewahrsam genommen worden. Teilweise wurden den festgenommenen Menschen ihre rechtlich verbrieften Anrufe sowie Essen und Toilettengänge über 12 Stunden verweigert. 25 Aktivist*innen wurden über Nacht in eine 15qm² kleine Zelle gesperrt. „Grundrechte nach Nahrung, Toilettengängen und Rechtsbeistand gelten für alle Menschen und müssen auch in Polizeigewahrsam gewährt werden. Dass die Polizei den inhaftierten Personen diese Grundrechte verwehrt, ist erschreckend“, sagt Insa Vries.
„… Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr….Dieser Vorwurf kann zu 6 monatigen bis 10 jährigen Haftstrafen führen.“
Anmerkung: Besonders schwere Fälle der Straftaten gegen den Boden und das Grundwasser im und durch den Tagebau Hambach sowie in der Lausitz werden ebenfalls mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Dies alles ist mir nicht so recht verständlich … !?!
Kurt Claßen
21.05.2016
Gemeint ist hier sicher Abs. III Nr. 2 des § 315 StGB „Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“. Hierbei geht es nicht um Fehlverhalten beim Steuern von Fahrzeugen :-).
Auzug aus dem Text lt. Wikipedia:
I. Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Er ist wie auch der $ 129a ein Instrument der Aufstandsbekämpfung und wird auch in diesem mit aufgeführt.
die pm von ende gelände ist leider schlecht recherchiert.
der prozesstermin aller in diesem zeitraum inhaftierten ist immernoch unbekannt.
wie dem abc rheinland zu entnehmen ist lautet der vorwurf der zwei inhaftierten die bei der LAUtonomia-räumung eingesperrt wurden „störung öffentlicher betriebe im besonders schweren fall“
ebenfalls ist der haftgrund der person die bei der persokontrolle festgenommen wurde bekannt. und sie wurde 3 tage vermisst.
dann ist damit vielleicht § 316 b StGB gemeint, der in die gleiche Riege gehört:
„§ 316b
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.“
Damit wurde schon der Widerstand gegen die Castor-Transporte drangsaliert:
http://www.anti-atom-aktuell.de/archiv/151/151gleisblockade.html
Im Falle von Gleisblockaden durch Lock ons läuft das auf Geldstrafen hinaus.