Wieder Räumung ohne Rechtsgrundlage?
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Kerpen rechtsgültig ist.
Wir erhielten die Zuschrift eines verbündeten Menschen.
Auszüge daraus im Anschluss.
Schon 2018 hatte Reul sich eine Rechtsgrundlage zurecht gebogen um räumen zu lassen.
Werden die besetzten Bäume des Sündenwäldchens jetzt wieder rechtswidrig geräumt?
Funktioniert das System Nrwe scheinbar „wie geschmiert“, „gut geölt“.
Es kennen sich ja alle, es bleibt in der „Familie“.
Sie schützen sich untereinander; nicht uns, oder unsere Lebensgrundlagen.
Hier die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes:
„In Vertretung“ des Bürgermeisters Dieter Spürck haben Sie [Thomas Marner, Erster und Technischer Beigeordneter der
Stadt Kerpen] am 30.09.2025 die
Allgemeinverfügung zur Räumung des Sündenwäldchen erlassen.
Es sind erhebliche Zweifel aufgekommen, dass Sie überhaupt zur Vertretung
des Bürgermeisters Dieter Spürck berechtigt waren …
Scheidet … ein Bürgermeister aus sonstigen Gründen aus seinem Amt aus
(hier: Erkrankung des Bürgermeisters Dieter Spürck), so ist grundsätzlich
für die restliche Wahlzeit des Rates ein Nachfolger des Bürgermeisters zu
wählen (§ 65 Absatz 2, Satz 1 der Gemeindeordnung von NRW). Da Sie, sehr
geehrter Herr Thomas Warner, vom Rat der Stadt Kerpen offensichtlich nicht
als Bürgermeister der Stadt Kerpen gewählt worden sind, sind Sie als
schlichter Beigeordneter nicht berechtigt, die Stadt Kerpen durch Erlass der
genannten Räumungsverfügung zu vertreten. Ein anderer Bürgermeister ist vom
Rat nicht gewählt worden, so dass die Stadt Kerpen zurzeit keinen
Bürgermeister hat, der berechtigt wäre, die im Betreff genannte
Allgemeinverfügung zu erlassen.
Auf die Wahl eines Nachfolgers des Bürgermeisters Dieter Spürck durch den
Rat der Stadt Kerpen konnte auch nicht mit Berufung auf die Ausnahmeregelung
des § 65 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW verzichtet werden. Nach
dieser Regelung hätte auf die Wahl eines neuen Bürgermeisters verzichtet
werden können, wenn innerhalb von neun Monaten die unmittelbare Wahl eines
neuen Bürgermeisters bevorsteht.
… im August 2024 … wurde mir … erklärt, der
Bürgermeister sei wegen Erkrankung nicht mehr im Amt. … Die
Wahl des neuen Bürgermeisters der Stadt Kerpen fand tatsächlich erst im
September des Jahres 2025 statt, stand somit innerhalb von neun Monaten
gerechnet ab August 2024 nicht unmittelbar bevor. Auf die Wahl eines neuen
Bürgermeisters nach Erkrankung des bisherigen Bürgermeisters konnte nach dem
Wortlaut des § 65 der Gemeindeordnung NRW nicht verzichtet werden, durch die
Bestellung eines Beigeordneten konnte das Recht des Rates nicht übergegangen
werden, einen Nachfolger des Bürgermeisters zu wählen.
… Der Beweis des ersten Anscheins
spricht dafür, dass die Allgemeinverfügung zur Räumung des Sündenwäldchen
von einem Beigeordneten erlassen wurde, der dazu nicht das Recht hatte, die
Allgemeinverfügung kann danach keine rechtliche Wirkung entfalten und ist
ersatzlos aufzuheben.