Gestern morgen fingen schwere Maschinen auf der ehemaligen L267 an den Asfalt aufzureißen. Inzwischen ist von der Straße zwischen Parkplatz und Secubrücke nur noch Schutt und ein lieblos verschütteter Wall übrig.
Gestern morgen fingen schwere Maschinen auf der ehemaligen L267 an den Asfalt aufzureißen. Inzwischen ist von der Straße zwischen Parkplatz und Secubrücke nur noch Schutt und ein lieblos verschütteter Wall übrig.
Nach dem Foto ist der Zugang zu dem im Wald befindlichen Teil des Protest- und Widerstandscamps von der Landstraße aus noch frei.
Nach dem Textbeitrag ist der Zugang zu dem im Wald befindlichen Teil des Protest- und Widerstandscamps nicht mehr frei, da die unterhalb des Fotos gelegene Landstraße bis zum Parkplaztz bereits weg sein soll.
Was ist richtig?
Artikel 8 GG: Versammlungsfreiheit, garantiert den Schutz des Protest- und Widerstandscamps in seiner Gesamtheit. Der Schutz des Protest- und Widerstandscamps umfasst auch den erforderlichen Zugang dazu. Wird dieser beseitigt, kommt dies der Beseitigung des Protest- und Widerstandscamp gleich, bei einem „Hubschraubercamp“ ist eine Versammlung nicht mehr möglich.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) wird in seinem Kern beseitigt.
Ggf. sei die RWE Power AG aufgefordert, bezüglich des Protest- und Widerstandscamps umgehend den gesetzes- und verfassungsgemäßen Zustand wiederherzustellen: Rückbau der alten Landstraße oder adäquate Maßnahme.
Dies gilt im Übrigen auch für die Wiederaufforstung des südlich der A4 beseitigten Teils des Hambacher Forstes sowie für die Wiederherstellung der alten Trasse der A 4, für deren strafbewehrte Beseitigung recht- und verfassungsgemäße Genehmigungen nicht vorliegen.
04.08.2017
Kurt Claßen
Der Zugang zum dem im Wald befindlichen Teil des Protest- und Widerstandscamps von der Landstraße aus ist noch frei. Wie auf dem Foto zutreffend zu erkennen, ist die Asphaltdecke der ehemaligen Landstraße erst ein gutes Stück oberhalb der Zuwegung zum Protestcamp im Wald bis einschließlich der Brücke über die alte Trasse der A 4 entfernt worden.
Die Landstraße zwischen dem – von den Waldführungen bekannten – Parkplatztreff und der Zuwegung zum Protestcamp besteht weiter fort.
Die Zufahrt zum Security-Stützpunkt auf der anderen Seite der alten Trassse der A 4 ist über die – noch vorhandene – Autobahnbrücke nicht mehr möglich. Statt dessen wurde eine Zufahrt über die Auffahrt zur alten Trasse der A 4 geschaffen, indem die dort befindliche Sandblockade teilweise beseitigt wurde.
Alle diese Maßnahmen des Tagebaubetreibers sind illegal, da eine Genehmigung zur Beseitigung der alten Trasse der A 4 und der damit verbundenen Landstraße und anderer Bauwerke nicht erteilt worden. Der Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung der alten Trasse der A 4 sollte darüber eine Genehmigung erteilen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
Stattdessen wird im Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der A 4 auf eine angebliche Genehmigung dazu im Bedarfsplan für die Erweiterung der A 4 verwiesen. Dieser Bedarfsplan (Achtung!) zur Erweiterung (!!!) der A 4 von 4 auf 6 Fahrspuren enthielte einen „Strich“, mit diesem „Strich“ sei die Beseitigung und Verlegung (!!!) der alten Trasse der A 4 genehmigt worden.
Diesbezügliche Anfragen an das Bundesverkehrsministerium blieben indessen unbeantwortet.
Ein „Strich“ sei also eine Genehmigung, mehr als ein schlichter Streich sei somit für die Verlegung einer Autobahn nicht erforderlich.
Dieser „Strich“ (im Wortlaut: „Linie“) habe der rot-/grünen Landesregierung von NRW das Recht gegeben, das Eigentum an der alten Trasse der A 4 und den damit verbunden Bauwerken und auch der Landstraße übertragen. Im Klartext: Ohne rechtlichen Grund, illegal, strafbewehrt, im rechtsfreien Raum.
Bei der Landesregierung von NRW geht es sowieso drunter und drüber, wie auch nachfolgender schlichter (!?!?!), für mindestens zwei Ministerialräte kaum zu bewältigender Verwaltungsvorgang erkennen lässt:
Am Donnerstag, den 27.07.2017, erhielt ich eine Zahlungserinnerung der Landeskasse Düsseldorf die auf Samstag, den 22.07.2017 datiert war. Arbeiten die Beamten der Landeskasse auch an Samstagen?
Die Zahlungserinnerung enthielt die Aufforderung zur Zahlung von 560,86 Euro mit dem Hinweis: „Gehrke, Flugkostenerstattung 22.03.2017, Fälligkeit 07.07.2017, Säumniszuschläge 0,90 Euro.
Die Zahlungserinnerung schickte ich urschriftlich zurück an die Landeskasse mit den Hinweisen: „Nicht zuordenbar! Irrläufer! Umgehende Klärung erbeten! Ebenso Stellungnahme!“
Dazu erhielt ich gestern die nachfolgende Stellungnahme der Bezirksregierung Köln mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Claßen,
über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) müsste Ihnen mein o.g. Kostenfestsetzungsbescheid zugestellt worden sein. Es handelt sich um Flugkosten, die dem Land NRW durch die Terminaufhebung entstanden sein.
Betrag: 559,96 Eur
Fälligkeit nunmehr: 17.08.2017
…
Sollte der Betrag unter Angabe des Kassenzeichens nicht bis zum Fälligkeitsdatum überwiesen worden sein, werde ich das BVerwG mit der Festsetzung der Kosten beauftragen.
… (Gehrke)
Dazu habe ich noch gestern der Bezirksregierung Köln schriftlich erklärt, für die Erstattung der Kosten sei ein Kostenfestsetzungsantrag an das BVerwG erforderlich, ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten entstehe erst dann, wenn das BVerwG über diesen Kostenfestsetzungsantrag einen gerichtlichen Beschluss gefasst habe, dem ich zugestimmt hätte, dies sei das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, das von der Bezirksregierung gewählte Verfahren sei illegal.
Heute stelle ich fest, dass die Bezirksregierung Köln bereits am 19. April 2017 das BVerwG zur Erstattung dieser Kosten veranlassen wollte.
Dazu teilte mir das BVerwG mit: „Dem Beklagten (= Bezirksregierung) wurde mitgeteilt: „dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erstattungspflichtig ist. Es wird gebeten, einen entsprechenden Antrag auf Kostenfestsetzung … hier einzureichen“.
Diesen Hinweis hielt die Bezirksregierung wohl für falsch und setzte ihr eigenes Hausrecht an die Stelle von Gesetz und Recht, indem sie nunmehr direkt von mir die Erstattung von Kosten über Flüge verlangt, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben oder zu Vergnügungsflügen der Ministerialräte Andreas Hein und Thomas Henze umgewidmet wurden.
Der in Bezug genommene Termin vor dem BVerwG war aufgehoben worden, nachdem das Land NRW zur Rücknahme der Klage gegen die Verlegung der A 4 genötigt hatte.
05.08.2017
Kurt Claßen