Wiesenurteil: Rechtsbrecherurteil!

Kommentar von Kurt Claßen zum Wiesenurteil: „Nach Auffassung des OVG Münster ist die Wiese kein Versammlungsort, sondern primär eine Obdachlosenanstalt.

Staatsanwalt Dr. Jost Schützeberg (Justizministerium) sei sinngemäß ein Gönner der Wiese, weil er am 19.04.2016 öffentlich erklärt hatte, bei der Wiesenrazzia im April 2016 seien keine Hinweise auf geplante oder früher begangene Straftaten gefunden worden, nur Computer, Festplatten, Zwillen (=Steinschleudern) und eine kleinere Menge Drogen. Staatsanwalt Dr. Jost Schützeberg habe seinerzeit zwar die Federführung für die Razzia gehabt. Auf seine Beurteilung der Lage käme es aber gar nicht an.

Entscheidend sei vielmehr, was der regierungshörige Polizeipräsident Dirk Weinspach aus Aachen (Innenministerium) durch den ihm unterstellten Kriminalrat Frank Schäfer, Kriminalinspektion Staatsschutz, gegenüber dem Gericht am 06.09.2016 habe erklären lassen: „Beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen kamen die Täter in den aufgeführten 42 Fällen aus dem Protestcamp, gelangten durch den direkt angrenzenden Wald an die unmittelbar dahinter befindlichen Tatorte und zogen sich nach Tatbegehung auf gleichem Wege zum Protestcamp zurück.“

Nachdem dieser Versuch eines Prozessbetruges zur Räumung der Wiese indessen durch den Kläger aufgedeckt und die 42 Straftaten den Teilnehmern der Wiesenversammlung nachweislich nicht mehr zugerechnet werden konnten, sah sich das Gericht genötigt, seine Argumentationslinie zu ändern.

Danach komme es für das Verbot der Versammlung auf der Wiese gar nicht darauf an, ob Straftaten der Versammlung zuzurechnen seien oder nicht, ob die Versammlung also friedlich und ohne Waffen stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass es auf der Wiese gar keine Versammlung von Menschen gegeben habe und gebe, sondern nur eine Obdachlosenanstalt. Dies ergebe sich aus der „Anarchistenflagge“ und den Plakaten und Spruchbändern auf der Wiese wie z.B. „Refugees … welcome“ und „den Eindrücken“ des Richters Redeker vor Ort, diese hätten keinen Bezug zum Versammlungsthema: Tagebau Hambach, Hambacher Forst etc. Das Vorbringen des Klägers sowie der Unterstützer und Sympathisanten sowie der etwa 200-seitige Inhalt des ebenfalls dem OVG überlassenen Widerstandswerkes: Mit Baumhäusern gegen Bagger wurde so gut wie ausgeblendet.

Soweit der Richter vor Ort Eindrücke gewonnen hat, sind diese Eindrücke dem Kläger bis heute verheimlicht worden. Dies gilt ebenso für den entscheidungserheblichen Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, ein eklatanter Verstoß gegen elementare Grundsätze der Verfassung: „Geheimgerichte“ sind unzulässig“, vgl. Artikel 101 Abs. 1 GG.

… insgesamt ein Schrotturteil, … durch und durch falsch, … aber unanfechtbar, endgültig…

Fristwahrend konnte gegen dieses Urteil zwar Nichtzulassungsbeschwerde (= NZB) beim BVerwG erhoben werden, was tatsächlich auch geschehen ist. Gegenstand der NZB ist aber nicht die Frage, ob das OVG Münster falsch oder richtig entschieden hat (sog. materiell-rechtliche Fragen), sondern lediglich die Frage, ob dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zwar auch noch zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erhoben werden. Die Maßstäbe zur Darlegung der Voraussetzungen einer solchen NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung sind so hoch, dass einer solchen NZB nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg hat.

Kann kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nachgewiesen werden – wovon einstweilen auszugehen ist -, ist die Sache gelaufen.

Dessen ungeachtet kann das BVerwG über die NZB entscheiden, ohne dazu irgendeine Begründung zu liefern. Es ist davon auszugehen, dass das BVerwG – eine Bundesgericht – von dieser Möglichkeit ebenso Gebrauch machen wird wie der Bundesfinanzhof (= BFH), ein anderes Bundesgericht. Dies ist mir nämlich persönlich in einer NZB vor dem BFH widerfahren. Die Entscheidung über die NZB erging ohne Begründung. Erst aus Anlass der Einsicht in die gerichtsinternen Akten vor Ort beim BFH in München entdeckte ich einen gerichtsinternen Vermerk, der die Begründung zur Abweisung der NZB enthielt. Dabei wurde ersichtlich: Der BFH hatte das Thema verfehlt und eine Entscheidung nicht über die tatsächlich erhobene NZB getroffen, sondern über eine andere – gedachte – NZB, die gar nicht erhoben wurde. Aufgrund dessen fordern die Steuerbehörden nunmehr insgesamt 26.000 Euro von mir.

Das Thema verfehlt hat auch das OVG Münster mit der Abweisung der Berufung gegen das Räumungsurteil des VG Aachen. Zu entscheiden war nämlich über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung des Kreises Düren. Nach Wegfall von 18 der ursprünglich vorhandenen 19 baulichen Anlagen war nur noch über die Beseitigung der einzig verbliebenen („Blockade-„) Hütte zu entscheiden. Darüber hat das OVG indessen nicht entschieden. Statt dessen hat das Gericht ein Urteil erlassen über die „Gesamtheit der (jetzt vorhandenen ) baulichen Anlagen“. Dies war aber weder Gegenstand der Ordnungsverfügung des Kreises Düren aus dem Jahre 2013, noch Gegenstand der Berufung gegen das Räumungsurteil des VG AC vor dem OVG. Geschaffen wurde eine „Blankovollmacht“ zu Gunsten der Rot-/Grünen Landesregierung, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Düren, zur Kompletträumung der Wiese, ein Gefälligkeitsurteil, zu dem das OVG weder berufen noch befugt war.

Bei dieser Sachlage ist das Urteil weniger ein Fall für das BVerwG als vielmehr ein Fall für die Staatsanwaltschaft (= Justizministerium). Diese wird – so die eigene Erfahrung – ihre leibeigenen Richter decken. Wann endlich wird dieses rechts- und verfassungsfeindliche Regime abgeschafft: Change System, not Climate!

Kurt Claßen

18.01.2017″

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Ink

    …es sagte einmal ein Mensch der zu unrecht ins Unrecht gesetzt wurde „…und sie dreht sich doch…“ geben wir nicht auf und setzen uns nach unseren Möglichkeiten gewissenhaft, gewissenvoll für das gute Recht ein. Danke für die Ausdauer!!!

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