Infos zum heutigen Wiesenprozess

In Kürze: Momentan steht keine Räumung an, es ging ja auch vorerst „nur“ um ein Gebäude sowie die mögliche Untersagung von Neubauten oder Umbauten auf der Wiese. Rechtskräftig ist nichts, und die Polizei bräuchte Vorlauf, um eine Räumung dann auch umzusetzen. Weihnachten steht vor der Tür. Was das kommende Jahr bringt, werden wir sehen.

Ausführliche Infos von Kurt:

07.12.2016

Hallo,

wie der beigefügten Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat das OVG die Revision gegen das Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich (= Nichtzulassungsbeschwerde), dies ergibt sich ebenfalls aus der beigefügten Pressemitteilung.

Nach Auskunft des Anwalts dürfte das schriftlich verfasste und begründete Urteil in etwa 12 Tagen zugestellt werden. Innerhalb eines
Monats nach Zustellung kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die
fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde kann in einem Zweizeiler bestehen und muss nicht auch direkt begründet werden. Die Begründung ist spätestens einen weiteren Monat später beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Dazu nimmt dann der Kreis Düren Stellung, auf diese Stellungnahme des Kreises Düren ist eine diesseitige Gegenäußerung möglich. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht darüber, ob die Revision zuzulassen ist.

Wird die Revision zugelassen, wird das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision überführt. Die Revision wäre diese gesondert zu begründen, da die rechtlichen Voraussetzungen einer Revision andere sind als die einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Dazu wäre dann der Kreis Düren anzuhören und er würde eine Stellungnahme abgeben. Auf diese Stellungnahme wäre dann diesseits zu erwidern. Dann
würde das Bundesverwaltungsgericht über die Revision entscheiden.

Würde die Revision zugelassen, würde das Bundesverwaltungsgericht dann abschließend entscheiden ob die Ordnungsverfügung des Kreises Düren aufzuheben ist oder rechtmäßig ist und bestehen bleibt. Wird die Ordnungsverfügung des Kreises Düren aufgehoben, kann die Hütte bestehen bleiben, weitere Bauten können nach Aufhebung der Ordnungsverfügung auf der Wiese errichtet werden. Wird die Ordnungsverfügung des Kreises Düren nicht aufgehoben und bleibt bestehen, ist ab Zugang dieser Entscheidung die noch bestehende Hütte zu beseitigen und ab diesem Zeitpunkt dürfen keine neuen Bauten auf der Wiese errichtet werden.

Gegen die Zurückweisung der Revision kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden, diese hätte aber keine aufschiebende Wirkung mehr. Trotz
Verfassungsbeschwerde wäre die noch bestehende Hütte zu beseitigen und ab diesem Zeitpunkt dürften keine neuen Bauten auf der Wiese errichtet
werden.

Dies wäre die längstmögliche Dauer des Verfahrens. Kurzer Prozess würde gemacht, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des heutigen Urteils des OVG Münster Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben würde. In diesem Falle wäre die noch bestehende Hütte zu beseitigen und ab diesem Zeitpunkt dürften auch keine neuen Bauten auf der Wiese errichtet werden. In diesem Falle dürfte zugleich davon auszugehen sein, dass der Kreis Düren mit der Entscheidung des OVG NRW im Rücken eine neue Ordnungsverfügung erlassen würde zur Beseitigung sämtlicher auf der Wiese vorhandenen Bauten.
Etwaiger Rechtsschutz dagegen durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte so gut wie keine Aussicht auf Erfolg haben. Auf diese etwaige neuer Ordnungsverfügung gegen sämtliche auf der Wiese befindlichen Bauten müsste recht kurzfristig die Wiese komplett geräumt werden.

Streitwert des Verfahrens laut Verwaltungsgericht Aachen: 5.000 Euro.
Mit Hilfe eines Prozesskostenrechners im Internet mag man das Prozesskostenrisiko durchkalkulieren unter der Annahme, dass der Kreis Düren – wie bisher – nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die vom Prozesskostenrechner für den diesseitigen Rechtsanwalt anfallenden Kosten wäre nur die gesetzliche Anwaltsgebühr, die im Falle des Obsiegens auch nur erstattet würde. Der Stundensatz des
für dieses Verfahren beauftragten RA aus Münster liegt merklich über der gesetzlichen Gebühr.

Der RA aus Münster scheint hochqualifiziert. Er ist promoviert und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und ist nach eigenen Angaben in der Fortbildung der Rechtsreferendare in Münster, Bochum und Hagen tätig. Die von ihm neu ins Verfahren eingeführte Argumentationslinie habe ich während der knapp 2-stündigen Bahnfahrt von Köln nach Münster anhand der Standardkommentierung zum Verwaltungsrecht von Kopp/Schenke versucht einigermaßen zu überprüfen, die feinziselierten Ausführungen des RA decken sich – nach vorläufiger Einschätzung – mit der genannten Kommentarmeinung.

Gruß

Kurt“

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