NRW und RWE: Netzwerke der Untaten und des Terrors!

Gastbeitrag von Kurt Claßen

„Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin,

sehr geehrter Herr Vorstandsvorsitzender der RWE AG,

sehr geehrter Herr Vorstandsvorsitzender der RWE Power AG,

sehr geehrte Damen und Herren des Vorstandes der Dumont-Mediengruppe sowie des KStA,

Eure Exzellenz, sehr geehrter Herr Erzbischof von Köln,

verdeckte und zunehmend offenere Formen von Untaten, gefestigte Strukturen des Justiz- und Administrationsterrors und eine schier unübersehbare Anzahl von größeren oder kleineren Rechtsverstößen und Missetaten, das ist das wahre Gesicht von NRW und RWE!

Nach dem Anti-Korruptionsgesetz der USA (Rico-Act) hätte allen Beteiligten schon lange der Prozess gemacht werden müssen. Systematische und bandenmäßig begangene Rechtsbrüche und Verfolgung Andersdenkender sind institutionalisiert. Die Akteure: Regierung, Administration, Justiz und RWE sowie die Dumont-Mediengruppe.

Der 2. Rahmenbetriebsplan Hambach, der 3. Rahmenbetriebsplan Hambach, die Verlegung der A 4 sowie die Umsiedelungen von Manheim und Morschenich sind rechtswidrig und nichtig. Alle dieser Genehmigungen sind auf der Grundlage des „Bebauungsplanes“ für das Braunkohlengebiet Hambach ergangen (sog. Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach). Dieser „Bebauungsplan“ ist rechtswidrig und nichtig, er verstößt gegen Gesetz und Recht sowie gegen die guten Sitten, und hat damit ebenso keine rechtliche Wirkung, ist wirkungslos wie die genannten, auf seiner Grundlage beruhenden Genehmigungen des 2. und 3. Rahmenbetriebsplanes Hambach, die Verlegung der A 4 sowie die Umsiedlungen von Manheim und Morschenich.

Ein Haus, das nicht in einem genehmigten Baugebiet und ohne Baugenehmigung gebaut wird, ist ein „Schwarzbau“. Dies gilt entsprechend für den Tagebau Hambach, die Verlegung der A 4 und die Umsiedlungen von Manheim und Morschenich.

Der planfestgeschriebene Hambach-See ist keine Landschaft, er umfasst mehr als 80 Quadrathkilometer, rd. 8 km von Westen nach Osten und rd. 10 km von Süden nach Norden. Auf der Fläche dieses Sees wachsen keine Bäume, weiden keine Kühe, kann man weder Rüben, Kartoffeln, noch Getreide noch Sonstiges anbauen. Auf dem See kann man weder gehen noch stehen, weder Auto- noch Radfahren noch Joggen. Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem: Ein derartiger See ist keine Landschaft. So auch: Britta Kolonko, Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an einen Abbau von Steinen und Erden, Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades durch die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, 1997.

Nach dem Bundesberggesetz darf ein Tagebau indessen nur betrieben werden, wenn die Wiedernutzbarmachung der Landschaft gewährleistet ist, dazu ist der Tagebaubetreiber verpflichtet. Der Hambach-See ist jedoch keine Landschaft, seine Verfüllung durch den Tagebaubetreiber wäre geboten gewesen. Da gegen zwingendes Bergrecht verstoßen wurde, ist der „Bebauungsplan“ (Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach) rechtswidrig, und zugleich die auf dieser Grundlage erlassenen Genehmigungen für die Tagebaue Hambach, die Verlegung der A 4 sowie die Umsiedlungen von Manheim und Morschenich.

Dieser „Bebauungsplan“ und die auf ihm gestützten Genehmigungen sind indessen nicht nur rechtswidrig, sie sind sogar nichtig. Da sie der Vorbereitung, Förderung und Ausnutzung von Straftaten dienen, sind sie sittenwidrig (vgl. BGH NJW-RE 90, 1522) und entfalten keinerlei rechtlichen Wirkungen, sie sind nichtig.

Zunächst werden besonders schwere Fälle von Umweltstraftaten begangen, indem unter Verletzung des Bundesberggesetzes Stoffe (Braunkohle, CO₂, Feinstaub und andere Schadstoffe) im Boden freigesetzt werden und dadurch der Boden in bedeutendem Umfange (80 Quadrathkilometer) nachteilig verändert wird. Nachteilig verändert wird der Boden dadurch, dass es durch den Hambacher See zu einer Verschlechterung der natürlichen Bodenbeschaffenheit (Hambacher Forst, Äcker und Wiesen) kommt, indem der Hambach-See entstehen soll (vgl. § 324 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat liegt vor, da die Beeinträchtigung des Bodens durch den Hambach-See nur mit außerordentlichem Aufwand (z.B. durch Verfüllung des Tagebauloches) und erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann (vgl. § 330 Abs. 1, Nr. 1 StGB).

Der Kosten zur Verfüllung des verbleibenden Tagebauloches lassen sich griffweise mit etwa 40 Mrd. Euro beziffern, die wie folgt errechnet wurden: Geht man von einer durchschnittlichen Tiefe des Tagebaus Hambach 250 m an, müssen zur Verfüllung des Tagebauloches rd. 20 Mrd. Kubikmeter Boden bewegt werden: Oberfläche des Hambach-Sees = 80 Quadratkilometer x 250 m = 80.000.000 Quadrathmeter x 250 m = Oberfläche des Hambach-Sees = 20.000.000.000 Quadrathmeter = 20 Mrd. Kubikmeter. Bei durchschnittlich angenommenen Kosten der Verfüllung des Tagelochs von 2 Euro je Kubikmeter (= geschätzter Durchschnitt aus 1 bis 3 Euro je Kubikmeter) ergeben sich die Kosten der Verfüllung des Tagebaulochs Hambach mit rd. 40 Mrd. Euro.

Durch die Zulassung des Hambach-Sees werden nach dem „Bebauungsplan“ (Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach) diese Kosten dem Tagebaubetreiber erspart, die er nach dem Bundesberggesetz zu tragen verpflichtet war. Derartige Beihilfen und erst recht in der Größenordnung von angenommen 40 Mrd. Euro sind (europa-) rechtswidrig, sie verstoßen gegen das Verbot staatlicher Beihilfen (vgl. Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Da eine Verpflichtung zur Gewährung dieser Beihilfe nicht bestand, dürfte auch § 266 StGB verletzt sein.

Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass durch die Freisetzung von CO₂, Feinstaub und anderen Schadstoffen bei der Braunkohleverstromung zudem die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, was nach § 330 a StGB ebenfalls strafbar ist.

Der Tagebau Hambach, die Verlegung der A 4, die Umsiedlungen von Manheim und Morschenich dienen insoweit der Vorbereitung, Förderung und Ausnutzung von Straftaten, dies verstößt gegen die guten Sitten, die zugrunde liegenden Genehmigungen sind nichtig und unwirksam.

Was dies bedeutet, mögen die Betroffenen selber entscheiden.

Ordnungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen eine stark verkürzte Fassung der Langfassung an das Verwaltungsgericht Köln sind in der Klage gegen die Verlegung der A 4, die Verständlichkeit der Ausführungen mag darunter etwas gelitten haben.

Fortsetzung folgt, auch vor dem Verwaltungsgericht Köln wegen der Inbetriebnahme der A 4 und deren Verlegung! Im Übrigen wird auf meinen vorangegangenen Brief vom 18.09.2015 an das Verwaltungsgericht Köln Bezug genommen.

Kurt Claßen

30.09.2015″

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Kurt Classen

    Kein einziger Kommentar zu dieser Fundamentalkritik am System! Weder Pro noch Contra!

    Erklärung dazu könnte liefern der öffentlich zugängliche Vortrag von Professor Rainer Mausfeld, Uni Kiel:

    Warum schweigen die Lämmer?

    … hier vorrangig NRW, RWE und Co.!

    Kurt Claßen
    02.10.2015

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