Einladung zur solidarischen Prozessbeobachtung morgen, Freitag, 12 Uhr in Köln

https://de.indymedia.org/node/18580
„Aktivisti wird angezeigt, Sachbeschädigung an 2 CDU wahlplakaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft fordert 40 Tagessätze à 15€. Dies ist wieder einmal ein Beispiel für Kriminalisierung von linken Aktivistis. Prozess findet statt am Freitag den 09.März in der Luxemburgerstraße 101 um 12h im Saal 217. Hier geht es nicht um Sachbeschädigung, es soll ein politischer Prozess gemacht werden. Solidarische BeobachterInnen sind sehr erwünscht. Gemeint sind wir alle.“
Es gibt keine Personalausweiskontrolle zum Einlass. Kommt zahlreich!

Dieser Beitrag hat 5 Kommentare

  1. Reisender

    Wird es updates geben, bis wann sich evtl. ein Besuch lohnt?

    Edit: Zwischen 2 Minuten und 2 Stunden Prozessdauer ist alles möglich, das hängt (u.a.) von der Richterin ab. Nachkommen ist wohl möglich, aber eine Garantie, dass dann noch was läuft, gibt es nicht.

  2. Reisender

    Daher kam meine Frage nach Updates, ob es eine Nachricht gibt, wenn der Prozess tatsächlich zu Ende ist. Falls nicht ist nicht schlimm, müsste sich schon lange hinziehen, damit ich es noch schaffe.

  3. Auf jeder Webseite, bei jedem Online-Artikel gibt es heutzutage eine Kommentarfunktion.

    Was, wenn die Aktivistis da die CDU-Plakate nur mit eigenen politischen Meinungsäußerungen versehen, also kommentiert haben?

    Das passiert doch heute andauernd.

    Wenn ich an so einem Plakat, das von Dritten abgeändert wurde, vorbeikomme, dann denke ich mir nur: „Ach sieh an, da hat jemand eine Meinung.“ Man sieht, was der Wahlplakataufhänger denkt und man sieht, was der oder die Dritte darüber denkt…. ist doch spannend….

    Und sollen wir nicht alle eine Meinung haben?

    Für die Kommentarfunktion auf Wahlkampfplakaten!

    Natürlich ist das jetzt keine Aufforderung, Wahlplakate zu bekritzeln oder abzuändern…. aber ein Gedanke, der den Aktivisten etwas hilft, die da jetzt vor Gericht erscheinen müssen.

    Also lasst die Wahlplakate in Ruhe und wartet die Gerichtsentscheidung ab.

    So ein Plakat ist übrigens inzwischen recht günstig … der Sachschaden kann also nicht groß sein.

    Und wenn es um den immateriellen Schaden geht, dass der Wahlplakatinhaber seine Botschaft nun nicht mehr „kommentarlos“ verbreiten konnte: Das ist doch gar kein Schaden.

    Das ist Meinungsvielfalt in einer pluralistischen Gesellschaft.

    Viel Glück! für die Meinungsvielfalt!

  4. pro verdura

    Sagt mal, wie ist es denn ausgegangen, die Gerichtsverhandlung??

    Freuspruch, äh, Freispruch? Oder nicht?

    Edit: Der Prozess wurde nach wenigen Minuten auf einen noch unbekannten Termin vertagt, da einem Befangenheitsantrag gegen die Richterin stattgegeben wurde.

  5. Angeklagter

    Für interessierte hier nochmal der Bef. Antrag:

    In der Strafsache
    gegen
    XXXXXXXXXXXXXX
    XXX Cs XXX/XX AG Köln
    wegen Sachbeschädigung

    wird im Namen des Angeklagten beantragt, die Richterin Dr. Potthoff wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 StPO abzulehnen.

    Betreff: Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit gem. § 24 StPO in Sachen XXXX

    B e g r ü n d u n g:
    Dieser Hauptverhandlung ist ein Strafbefehl gegen den Angeklagten (Bl. 17 d.A.) vorausgegangen, wobei er in zwei Fällen eine Sachbeschädigung begangen haben soll. Nach § 408 Abs. 3 StPO ist ein Strafbefehl nur zulässig, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Das Wort „keine“ bedeutetet eine Zweifelsfreiheit. Es stellt sich die Frage, wie diese angesichts der Ermittlungslage und dem bereits formell fehlerhaften Antrag der Staatsanwaltschaft zu erreichen war.

    I.
    1. Tateinheit nach § 52 StGB
    Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 05.05.2017 gegen 19:45 Uhr auf der BarcelonaAllee in Köln-Kalk mindestens zwei Wahlplakate der CDU beschädigt zu haben. Sofern dies zutreffen würde, so würde hier ein natürliche Handlungseinheit vorliegen. Dies sowohl in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, als auch am angeblich geschädigten Rechtsgut. Dadurch liegt nach § 52 StGB jedoch Tateinheit vor. Das Geschehen ist damit als eine Tat zu werten. Trotz dessen werden dem Angeklagten zwei Taten vorgeworfen, was im Strafbefehl zu einer höheren Strafe führt.
    Das Rechtskonstrukt der Tateinheit wird normalerweise im Jurastudium im ersten Semerster in der Vorlesung Strafrecht I, bzw. Strafrecht AT gelehrt. Es ist auch elementarer Prüfungsstoff in sämtlichen juristischen Staatsexamina. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Richterin Dr. Potthoff die Tateinheit unbekannt ist. Es besteht die Besorgnis, dass sie § 52 StGB bewusst zum Nachteil des Angeklagten falsch angewendet hat.
    Aufgrund dessen besteht beim Angeklagten die Besorgnis, dass die Richterin Dr. Potthoff befangen ist, welche ich hiermit in seinem Namen geltend mache.

    2. Kein Strafantrag
    Der Strafbefehl führt auf Bl. 17 d.A. auf, dass ein erforderlicher Strafantrag gestellt worden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ausweislich des Vermerkes von Bl. 12 d.A. wurde von Seiten der CDU kein Strafantrag gestellt. Daher ist für den Angeklagten nicht nachvollziehbar, wie ein nicht existenter Strafantrag zur Grundlage seines – von der Richterin Dr. Potthoff – erlassenen Strafbefehls werden kann. Es besteht auch die Besorgnis, dies bewusst zum Nachteil des Angeklagten geschah.
    Aufgrund dessen besteht beim Angeklagten die Besorgnis, dass die Richterin Dr. Potthoff befangen ist, welche ich hiermit in seinem Namen geltend mache.

    3. Keine relevante Einlassung des Angeklagten
    Der Strafbefehl führt auf Bl. 17 d.A. auf, dass ihn seine Einlassung als Beweismittel überführe. Unabhängig davon, dass der Angeklagte bestreitet, sich überhaupt entsprechend zur Sache eingelassen zu haben, ist hat diese angebliche Einlassung keinen Beweiswert bezüglich des Tatgeschehens. Der Angeklagte soll nach dem polizeilichen Protokoll (Bl. 2 d.A.) lediglich gesagt haben, dass er sich sicher sei, dass die Plakate nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sofern unterstellt wird, dass die protokollierte Aussage getätigt wurde, würde dies aber keinen Beweis für die vorgeworfene Tat darstellen. Hier wird nur eine Meinung bezüglich der Plakate geäußert, aber keine strafrechtlich relevante Einlassung zum Tatgeschehen abgegeben. Auch hier wird der Sachverhalt von der Richterin Dr. Potthoff zum Nachteil des Angeklagten verfälscht.
    Aufgrund dessen besteht beim Angeklagten die Besorgnis, dass die Richterin Dr. Potthoff befangen ist, welche ich hiermit in seinem Namen geltend mache.

    4. Kein physikalisch nachvollziehbares Tatgeschehen
    Der Strafbefehl führt auf Bl. 17 d.A. auf, dass ihn die Aussagen der Zeugen PK Schlensker und PK Schmitz überführe. Nach dem von diesen Polizeibeamten angefertigtem Protokoll, soll der Angeklagte die mit Kabelbinder befestigten Wahlplakate entfernt haben. Der Strafbefehl benennt dazu ausdrücklich ein Zerstören der Kabelbinder. Aber es wird nicht benannt, dass der Angeklagte zur Zerstörung der Kabelbinder ein Hilfsmittel benutzte. Folglich muss er die Kabelbinder mit bloßen Händen zerstört haben. Letzteres ist jedoch physikalisch nicht möglich. Andernfalls stellt sich die Frage, wieso Kabelbinder überhaupt noch für Fesselungen verwendet werden, wenn sie denn so leicht zu zerreißen sind.
    Der Strafbefehl führt auch aus, dass die Plakate ebenfalls beschädigt wurden. Das polizeiliche Protokoll führt dazu konkreter aus, dass die Plakate durch das Werfen auf die Straße beschädigt oder zerrissen wurden. Auch dies ist physikalisch nicht möglich. Beim Werfen auf die Straße wird sicher kein Plakat zerrissen, denn hierzu sind entsprechende Scherkräfte notwendig. Daneben handelte es sich um Wahlplakate aus Polypropylen-Hohlkammerplatte, mit mindestens 450g/m² und 3mm stärke. Diese werden ausdrücklich als leicht und biegestabil beworben. Quelle: http://www.pp-plakat.de Solche Plakate sind aber weder mit bloßer Körperkraft, noch durch Aufschlagen bei einem Wurf zu zerreißen, noch zerbrechen sie beim Aufschlagen auf den Untergrund.
    Daher ist das gesamte behauptete Tatgeschehen unlogisch und nicht nachvollziehbar. Es stellt sich bei solch einer Schilderung des Tatgeschehens fast schon die Frage, ob die Ermittler selbst die Drogen nehmen, die sie täglich beschlagnahmen. Allerdings erlässt die Richterin Dr. Potthoff aufgrund solcher Angaben einen Strafbefehl zum Nachteil des Angeklagten.
    Aufgrund dessen besteht beim Angeklagten die Besorgnis, dass die Richterin Dr. Potthoff befangen ist, welche ich hiermit in seinem Namen geltend mache.

    5. Offensichtlich geringwertige Sache
    In der Strafanzeige der Polizisten wird auf Bl. 1 d.A. ein Sachschaden in Höhe von 170 an € gegeben. Es ist nirgendwo ersichtlich, wie die Polizeibeamten zu dieser Schadenshöhe kommen. Dies alleine hätte für die Richterin Dr. Potthoff ein Grund zum Zweifeln sein müssen. Der Tatsächliche Schaden wäre allerdings deutlich geringer. Ein Wahlplakat der Größe A1 Kostet bei einer Auflage von 2.000 Stück 1,49 . Somit würde der Schaden unter 3 liegen, € € wenn man unterstellt, dass die CDU nur 2.000 Plakate anfertigen ließ. Bei einem solchen Betrag lässt sich allerdings keine eine Strafe von 30 Tagesätzen pro Plakat rechtfertigen. Eine solche Sache würde normalerweise der Einstellung unterliegen und es ist nicht nachvollziehbar, wie hier ein öffentliches Interesse angenommen werden kann. Daher ergeht auch diese Entscheidung der Richterin Dr. Potthoff wieder zum Nachteil des Angeklagten.

    Aufgrund dessen besteht beim Angeklagten die Besorgnis, dass die Richterin Dr. Potthoff befangen ist, welche ich hiermit in seinem Namen geltend mache.

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