Tag der Entscheidung im Hambacher Forst: Donnerstag, 15.02.2018!

Folgende Mail erreichte uns:

Die Bezirksregierung Arnsberg soll der RWE Power AG eine Frist bis zum 15.02.2018 gesetzt haben, entweder die Genehmigung des Hauptbetriebsplanes Hambach für die Jahre 2018-2020 oder die weitere Verlängerung des Hauptbetriebsplanes Hambach über den 31.03.2018  hinaus zu beantragen. Der neue Hauptbetriebsplan ist die notwendige Erlaubnis dafür, dass der Tagebau Hambach ab dem 01.04.2018 weiter betrieben werden darf. Wird diese Erlaubnis nicht erteilt, endet der Tagebau Hambach am 31.03.2018.

 

Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg beträgt somit die maximale Vorlaufzeit für die Erlaubnis zur Fortsetzung des Tagebaus Hambach rd. 6 Wochen, entsprechend dem Zeitraum von dem spätestmöglichen Termin zur Beantragung des neuen Hauptbetriebsplanes (= 15.02.2018) bis zum Ende der Laufzeit des bisherigen Hauptbetriebsplanes (= 31.03.2018).

 

Wird der Antrag auf Fortführung des Tagebaus Hambach über den 31.03.2018 hinaus bereits vor dem letztmöglichen Termin, dem 15.02.2018 gestellt, kann RWE darauf vertrauen, dass die Bezirksregierung Arnsberg entsprechend früher die Genehmigung zur Fortführung des Tagebaus Hambach über den 31.03.2018 hinaus erteilen wird, da die Bezirksregierung Arnsberg ja eine maximal erforderliche Bearbeitungszeit von 6 Wochen erklärt hatte.

 

Hat RWE den Antrag auf Fortführung des Tagebaubetriebes Hambach über den 31.03.2018 bereits Mitte Dezember gestellt, kann RWE darauf vertrauen, etwa bis zum 31.01.2018 die Genehmigung des Hauptbetriebsplanes 2018-2020 zu erhalten. Aus Sicht von RWE kann dieser Hauptbetriebsplan nicht ohne die Zulassung von Rodungen im Hambacher Frost erteilt werden, da es heißt, ohne die Rodungen im Hambacher Forst könne der Tagebau Hambach nicht weiter betrieben werden könnte. Wird der Hauptbetriebsplan Hambach 2018-2020 erteilt, enthält er zugleich auch die Erlaubnis der beantragten Rodungen im Hambacher Forst. Werden diese Rodungen ab dem 01.04.2018 zugelassen, könnte RWE mit großer Aussicht auf Erfolg zugleich beantragen, dass auch für den Zeitraum der Verlängerung des Hauptbetriebsplanes Hambach vom 01.01.-31.03.2018 Rodungen zugelassen werden. Die Rodungssaison 2017/2018 läuft ja erst am 28.02.2018 aus. Warum sollten Rodungen im Februar 2018 noch verboten werden, wenn sie ab Oktober 2018 ohnehin zulässig wären.

 

Die der RWE Power AG von der Bezirksregierung Arnsberg eingeräumte Frist bis zum 15.02.2018 zur Beantragung des Hauptbetriebsplanes Hambach 2018-2020 hat Dirk Jansen, BUND NRW, aus Anlass seines gestrigen Vortrages im Gemeindehaus der evangelischen Kirchengemeinde Buir erklärt.

 

Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass einem etwaigen Eilantrag des BUND vor dem VG Köln eher geringere Erfolgsaussichten eingeräumt werden, da das VG Köln ja gerade am 24.11.2018 einen solchen Eilantrag abgelehnt hat.

 

28.01.2018

Kurt Claßen“

Dieser Beitrag hat 10 Kommentare

  1. Kurt Claßen

    In seinem Beschluss über die Ablehnung des Eilantrages vom BUND auf Rodungsstopp hat das Verwaltungsgericht Köln ein vernichtendes Urteil über die Argumentationslinie von RWE getroffen.

    Noch vernichtender muss indessen das Urteil über die Argumentationslinie des BUND ausgefallen sein, ansonsten hätte das Gericht dessen Eilantrag auf Rodungsstopp nicht abgewiesen.

    29.01.2018
    Kurt Claßen

  2. pro verdura

    E-mail an BUND NRW – Herrn Dirk Jansen – von pro verdura

    „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Jansen,

    obwohl gestern in Buir die Informationsveranstaltung zum Thema „Hambacher Forst“
    stattgefunden hat – an der ich leider nicht teilnehmen konnte –
    scheint es hier noch sehr viele offene Fragen zu geben.

    Wie ich den Blogeinträgen auf der Webseite der Hambacher Aktivisten entnehmen
    kann, fürchten diese, es könnte noch in dieser Rodungssaison (also
    bis Ende Februar 2018) weitere Rodungen geben. Und dies nämlich dann, wenn es
    einen entsprechenden Antrag von RWE bei der Bezirksregierung Arnsberg gibt.

    1. Frage: Stimmt das?

    2. Frage: Wann werden Sie Berufung gegen die Entscheidung des VG Köln zum
    Hauptbetriebsplan 2018 – 2020 beim OVG einlegen? Ist es dafür nicht schon
    längst Zeit?

    3. Frage: Sollte nicht auch der 2. Rahmenbetriebsplan, der von 1996 – 2020 geht,
    ebenso vor dem OVG angegriffen werden? Ist dieser denn nicht schon längst
    Gegenstand
    des Hauptsacheverfahrens, dass Sie vor dem VG Köln einst begonnen haben?

    4. Frage: Wann wird es also zur Frage der Rechtswidrigkeit des Hambacher
    Tagebaus eine endgültige Gerichtsentscheidung geben?

    Meiner Meinung nach – ich bin auch Juristin,
    aber natürlich mit dem Fall nicht so intensiv betraut wie Sie – ist der Tagebau
    seit 2004 (spätestens) rechtswidrig, weil das Gelände ab diesem Zeitpunkt durch
    Deutschland
    als FFH-Schutzgebiet an die EU hätte gemeldet und entsprechend geschützt werden
    müssen. Damals gab es noch 75 Prozent des Waldes. Meiner juristischen Meinung
    nach
    muss RWE dieses Gebiet wieder herstellen, also renaturieren.

    5. Frage: Wie sehen Sie das mit der Renaturierungspflicht von RWE hinsichtlich
    des Hambacher Waldes in seiner Gestalt von 2004?

    Ich sehe Ihren Antworten bis zum Freitag dieser Woche entgegen.

    Dann werde ich die Fragen auf meiner Webseite http://www.pro-verdura.info
    veröffentlichen. Und auch auf meiner Facebook-Seite. Sodann werde ich dafür
    Werbung machen – auf facebook.

    Ich werde diese Fragen und hoffentlich auch bald Ihre Antworten auch den
    Aktivisten im Hambacher Forst zur Kenntnis geben. Per E-mail und auf deren
    Webseite.

    Ich sehe Ihren Antworten entgegen.

    Bitte schaffen Sie mehr Klarheit. Ich habe gedacht, dass so eine
    Info-Veranstaltung wie die in Buir genau diese Klarheit hinterlassen würde.
    Aber das scheint – jedenfalls nicht bei denjenigen Aktivisten, die den
    betreffenden Blogbeitrag auf der Hambacher-Webseite verfasst haben – nicht
    gelungen zu sein.

    Mit freundlichen Grüßen und in Bewunderung für Ihre bisherigen Erfolge sowie
    die Erfolge aller derjenigen, die für den Erhalt des Hambacher Forstes und
    unseres Klimas eintreten,

    mögen diese Erfolge endgültige Erfolge werden, dafür müssen wir alle
    eintreten …

    Somit freundlichst,

    pro verdura
    http:/www.pro-verdura.info – give trees a chance“

  3. Stefan

    RWE darf bis 2045 den Tagebau weiter betreiben!

  4. Reinhardt

    Hallo H. Claßen,

    verstehe ich ehrlich jetzt auch nicht mehr, warum plötzlich ohne Gutachten und entgegen der Äusserung des Wirtschaftsministers Pinkwart eine Rodungsgenehmigung möglich ist vor Herbst????

  5. Kito

    Dies wird wohl ohne Gutachten nicht gehen. Außerdem im Hauptbetriebsplan stehen nicht alle Biotope drinnen. Der Hambacher Forst ist als Habitatswald für die Tiere zu betrachten, also als Gesamtheit für die Tiere zu erhalten, die sich nicht umsiedeln lassen. Da gehört die Bechsteinfledermaus dazu. Momentan lässt sich ein Gutachten eh nicht schlüssig machen, da die Fledermäuse in den Winterquartieren sind. Man hätte dann mit einem Gutachten bis zum Sommer spätestens warten müßen. Zeitgewinn zum Nachdenken und für die Natur!

  6. Waldfrieden

    @ pro verdura

    Wieso ab 2004???

    1. Nelke 68

      NEOLIBERALISMUS.?

  7. Kurt Claßen

    Der BUND NRW hat zwischenzeitlich die Folien und die damit verbundenen Ausführungen veröffentlicht, die Gegenstand des Vortrages seines Geschäftsführers, Dirk Jansen, am 27.01.2018 in Buir gewesen sind.

    Bemerkenswert Blatt 10 dieser Folien: Tagebau Hambach, Darum geht es. Dafür nennt die Folie vier Schwerpunkte:

    1.) Klimaschutz
    2.) Gesundheit
    3.) Heimat
    4.) Natur und Umwelt

    Beim Vortrag in Buir wurde – soweit erinnerlich – festgestellt, Gegenstand der Klagen und Eilverfahren des BUND sei ausschließlich Punkt „4.) Natur und Umwelt“, die anderen Punkte 1.) bis 3.) seien nicht Gegenstand der Klagen und Eilverfahren des BUND.

    Dies legt zugleich nahe, dass über den Punkt 4.) hinaus auch anderes Vorbringen nicht Gegenstand der Klagen und Eilverfahren des BUND ist. Was unter „Natur und Umwelt“ zu verstehen ist, bleibt unklar, anscheinend nur die Bechstein-Fledermaus, der Schmetterling „Spanische Flagge“ und der Springfrosch.

    Des Weiteren wurde – ebenfalls aus der Erinnerung und damit unter einem gewissen Vorbehalt – der Themenblock unter Punkt 3.)nicht unter dem Titel „Gesundheit“, sondern unter dem Titel „Mensch“ geführt, der zur Veröffentlichung bestimmte Titel wurde wohl nachträglich geändert.

    31.01.2018
    Kurt Claßen

  8. Kurt Claßen

    Zu http://www.mutbuergerdokus.de/html/aktionen/2018_01_27_bund-vortrag-hambacher-wald_webm.htm, Folie 25:

    Die erste amtliche (!?!?) Planskizze mit der eingezeichneten Grenze zwischen dem 2. und dem 3. Rahmenbetriebsplan, die mir zu Gesicht kommt.

    Bemerkenswert am linken Rand der Planskizze ein in blau eingezeichneter Orientierungspfeil und weiter das Maß der über die alte Trasse der A 4 nach unten (= südlich) hinausgehenden Inanspruchnahme von Land.

    Die Inanspruchnahme von Land über die alte Trasse der A 4 hinaus in südlicher Richtung könnte dem Sicherheitsabstand entsprechen, der zwischen den Abbaugrenzen 2. und des 3. Rahmenbetriebsplanes gilt und im Übrigen auch bei Rodungen zu beachten wäre.

    Wäre die westliche Abbaugrenze des 2. Rahmenbetriebsplanes Hambach genau durch den westlichen Schnittpunkt zwischen der A 4 und der westlichen Abbaugrenze gelegt worden, hätte man nördlich davon den Abstand von der alten Trasse der A 4 einhalten müssen, der jetzt südlich der alten Trasse der A 4 besteht. Unter diesen Umständen hätte der westliche Teil der alten Trasse der A 4 nicht in Anspruch genommen werden können, der dann in der Zone des nach Norden verschobenen Sicherheitsabstandes gelegen hätte.

    Alternativ hätte man die nördliche Grenze des 2. Rahmenbetriebsplanes auch nördlich der alten Trasse der A 4 verlegen können, die dann nicht vorzeitig hätte verlegt werden müssen.

    Dazu hätte die Laufzeit des 2. Rahmenbetriebsplanes Hambach dann lediglich um 2 Jahre von 1996-2020 auf den Zeitraum von etwa 1996-2018 verkürzt werden müssen. Unter diesen Umständen hätte dann mit großer Transparenz und klarer entschieden werden müssen: Verlegung der alten Trasse der A 4 oder Fortführung des Tagebaus Hambach.

    Dies notwendige Entscheidung wurde durch die Verlängerung der Laufzeit bis 2020 unterdrückt, verschleiert und unterlaufen, eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, durch die der 2. Rahmenbetriebsplan an einem schwerwiegenden Mangel leidet und nach diesseitiger Auffassung insoweit unwirksam wird, dagegen kann geklagt werden.

    Der aktuelle Tagebaustand verstößt im Übrigen gegen die Rahmensetzung des 2. Rahmenbetriebsplanes Tagebau Hambach, Zulassung Bergamt Düren vom 17.08.1995, Anlage 7.6, Rheinbraun Hauptverwaltung Köln Abt. BT 1, Datum: 7/91, Name: Ho/Vo, Nr. der Zertifizierung: 421/76/01/34, Zulassung Bergamt Düren vom 17.08.1995, Tagebaustand 2020.

    Nach der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplanes Hambach vom 17.08.1995 hätte die Grenze des Tagebaus Hambach erst im Jahre 2020 durch die ehemalige Strecke der Hambachbahn verlaufen dürfen. Tatsächlich ist dies indessen bereits heute der Fall, da der westliche Abraumbagger bereits unmittelbar vor der Einnahme der alten Trasse der A 4 steht.

    Klarer Aufschrei der NRWE-Cliquenwirtschaft: „Rechtsfreier Raum“, her mit Dirk Weinspach, her mit der Polizei!

    01.02.2018
    Kurt Claßen

Schreibe einen Kommentar