Entwirrung BUND-Klagen, Rodungsstop, Jahreswechsel

Folgende Mail erreichte uns:


Hey ihr,

ich hab mal ein wenig was aufgeschrieben, um den Verwirrungen/Unsicherheiten/Gerüchten rund um die BUND NRW-Klagen, den Rodungsstop und den Jahreswechsel zu begegnen. Ich hoffe, das ist hilfreich für euch und verschafft euch eine bessere Ausgangsposition, für den Erhalt des Forstes aktiv zu werden! Ganz unten gibt’s noch nen Zeitungsartikel von heute.

  1. Die oberste regulatorische Ebene zur Genehmigung der Braunkohletagebaue sind die Rahmenbetriebspläne (RBP).
    Der aktuelle RBP 2 geht bis 2020, der 3. Rahmenbetriebsplan reguliert 2020-2030.
  2. Eine Ebene drunter gibt’s die Hauptbetriebspläne (HBP). Der BUND NRW klagt
    gerade gegen den HBP 2015 – 2017 vorm Oberverwaltungsgericht Münster (OVG), darauf bezieht sich auch der Rodungsstop. Dieser HBP endet am 31.12.2017, 23:59 Uhr.

Ab 01.01.2018 greift der HBP 2018 – 2020. Die zuständige Bezirgsregierung Arnsberg (BezR) hat hierfür allerdings noch keine Hauptbetriebsplan-Zulassung erteilt. Eine Zulassung ohne
Informierung der Öffentlichkeit halte ich für unwahrscheinlich. zumal auch Presse dort immer wieder anfragt (s.u.). Nicht zuletzt um Fristen für Klagen gegen die zulassung zu wahren, müsste die BezR diese Entscheidung öffentlich machen. Der BUND NRW wird wohl sofort gegen den HBP klagen, inklusive der Spielchen mit Eilanträgen etc. Im Prinzip wäre das die gleiche Situation wie jetzt dann.
Da wäre erstmal wieder das Verwaltungsgericht (VG) Köln dran. Dass das VG aber gegen das höherstehende OVG entscheidet (das OVG verhängt einen Rodungsstop im ersten HBP, das VG erlaubt die Rodungen im zweiten HBP) scheint unwahrscheinlich. Zumal auch dort binnen weniger Tagen wieder das OVG eingeschaltet werden würde. Dann liegt die Sache wieder in Münster, nur eben unter anderem Namen.

Ohne Zulassung darf RWE nicht roden. Also: Nur weil der eine Hauptbetriebsplan ausläuft, heißt das nicht, dass RWE roden darf.

Diese Hauptbetriebspläne haben immer auch eine räumliche Komponente (alá dann und dann dort und dort etwas machen). Nun ist aber durch den Rodungsstop RWEs räumliches
Konzept fehlerhaft, weil da Bäume noch wo stehen, wo sie eigentlich weg sein sollten. Es kann also sein, dass der HBP18 wie er von RWE angedacht war, nicht mehr mit der Realität übereinstimmt, bzw gewisse Gebiete auslassen würde. Es ist erstmal unklar, wie lange die
BezR Arnsberg zur Zulassung (eventuell noch zu ändernder) Anträge braucht.

Und nochmal zum OVG Münster: Die dortige Klage ist wie gesagt nur bis zum 31.12.17 relevant. Der BUND überlegt natürlich ganz genau alle Szenarien bezüglich eines Vergleichs. In deren PM schrieben sie auch nur, dass sie „Vorschläge“ begrüßen – explizit nicht „Vergleich“. Damit wollen sie RWE / NRW unter Druck setzen, sich endlich mal zu äußern. Bis zum 15.12. haben die Verfahrensbeteiligten Zeit, dem Vergleich zuzustimmen (oder eben auch nicht).

Wie eine eventuelle Revision beim BVG Leipzig gegen die Entscheidung des OVG aussähe, weiß ich nicht. Allerdings müsste das OVG wohl auch erstmal mündlich verhandeln und entscheiden. Vor März wird das wohl nix.

Quintessenz: Wir sollen / können / dürfen „vorsichtig optimistisch“ sein, dass bis März nicht gerodet werden darf.

So viel zur Entwirrung der aktuellen Situation.“

Ein Artikel zum Thema: https://twitter.com/an_topnews/status/938762475381645313

Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Nöll

    Danke für die Info. Das bedeutet natürlich nicht, dass keine Räumungen stattfinden. Allerdings wird wohl auch diese Gefahr kleiner. Denn Katzen haben Angst vor Mäusen. Wirklich, und zu Recht. Obwohl sie ihr in Bewaffnung und Kraft überlegen sind. Denn eine Maus hat scharfe Zähne. Für Bedienstete von Polizei und Secu gilt das Gleiche, bis hinein in die Chefetage. Ich denke nicht, dass die viel Lust haben zu räumen, ohne den Sachzwang der Rodungen. Denn die Maus Kohlewiderstand bekommt immer bissigere Zähne, zB immer mehr Sympathie. Bleiben wir wachsam.

  2. Privatmeinung

    Die Polizei droht angeblich damit, im Falle der Nichträumung von Barrikaden als Strafmaßnahme ein großes Waldstück entlang der früheren L276 roden zu lassen. Das OVG verfügt zwar einen Rodungsstop, die Polizei würde sich aber darüber hinwegsetzen und trotzdem roden. Zumindest wird das angedroht.

    Einschätzung eines befragten, mit der Materie grundsätzlich vertrauten Rechtsanwaltes (ohne Gewähr!):

    Rodungen können grundsätzlich zur unmittelbaren Gefahrenabwehr angeordnet werden. Hierfür wäre allerdings eine sehr stichhaltige Begründung zwingend erforderlich (z.B. unmittelbare Maßnahmen für eine Bombemnräumung).

    Eine großflächige Rodung als reine Strafmaßnahme oder ohne einen vorliegenden zwingenden unmittelbaren Grund wäre rechtlich nicht haltbar.

  3. Kito

    Gefahrenabwehr kontra Naturschutz.
    Wenn der Wald nicht gerodet wird besteht sicher keine Gefahr. Was soll dies für eine Gefahrenabwehr sein? Die kleine im Winterschlaf befindliche Fledermaus ist so gefährlich, daß man ein Stück Wald sinnlos rodet. Versteh ich nicht…

  4. Peter

    Trotz der verständlichen Darstellung fehlt mir doch insgesamt der Durchblick.

    Aber dass RWE jetzt etwas in der Bredouille sein könnte und den Plan bis zum 31.12. unbedingt durchziehen möchte, macht es für mich eher wahrscheinlicher, dass die ohnehin nur in Spuren erkennbare Vernunft im Konflikt um den Hambacher Forst jetzt unter Zeitdruck doch noch einem vollständigen Chaos weichen könnte, und eine Räumung der Öffentlichkeit noch so verkauft werden könnte, dass dann alle schön unter dem Weihnachtsbaum sitzen können.

    Im Konflikt um den Hambacher Forst tun sich wirklich Abgründe auf, die tiefer nicht sein könnten.

    Wenn jetzt noch das Weihnachtsfest missbraucht wird, dann kann da denke ich weder unser Ministerpräsident noch unsere Bundeskanzlerin helfen, sondern allerhöchstens noch der Papst.

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