Stillhalteerklärung für die Wiese!

„Die Rot-/Grüne Landesregierung sei aufgefordert, selbst oder durch ihren Landrat Spelthahn noch vor Weihnachten eine Stillhalteerklärung dahingehend abgeben zu lassen, dass das Verfahren zur Räumung der Wiese solange ruhen gelassen wird, bis der Wiesenbesitzer seine etwaige Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung der A 4 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat.

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der A 4 ist Ende letzten Jahres beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, Termin der mündlichen Verhandlung ist auf den 22. März 2017 bestimmt worden. Vor Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde gegen die klageabweisende Entscheidung des BVerwG ist dem BVerwG von Gesetzes wegen Gelegenheit zu einer Überprüfung seiner Entscheidung zu geben. Dafür hat der Wiesenbesitzer das Recht der „Anhörungsrüge“. Diese wäre ggf. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des BVerwG zu erheben, d.h. frühestens 2 Wochen nach dem 22. März 2017, also bis zum 6. April 2017. Gegen die etwaige Verwerfung der Anhörungsrüge wäre die Verfassungsbeschwerde gegeben, die dann allerfrühestens bis zum 08. Mai 2017 einzulegen wäre. Die Rot-/Grüne Landesregierung wird aufgefordert, mindestens bis zu diesem Termin selbst der durch Landrat Spelthahn die genannte Stillhalteerklärung abzugeben.

Sollte der Wiesenbesitzer aus Geldmangel die Kosten der mündlichen Verhandlung über die Verlegung der A 4 nicht tragen können und aus diesem Grunde diese Klage zurücknehmen müssen, würde die von Rot-/Grün geforderte Stillhalteerklärung vorzeitig mit dem Tag der Rücknahme der Klage gegen die Verlegung der A 4 enden, spätestens am 22. März 2017.

Die Selbstverpflichtungserklärung der Rot-/Grünen Landesregierung zum Stillhalten bei der Wiesenräumung ist geboten, damit die Rot-/Grüne Landesregierung gehindert ist, ihr schmutziges Geschäft des Staatsterrorismus weiter fortzusetzen, um den Wiesenbesitzer durch Zusammenballung von Verfahren und auf andere Weise in noch stärkerem Maße zu knebeln und handlungsunfähig zu machen, seine Klage gegen die Verlegung der A 4 fortzuführen:

So hat der Staatsapparat von NRW die Termine zur abschließenden Stellungnahme in den Klagen gegen die Wiesenräumung und den 3. Rahmenbetriebsplan auf den gleichen Tag gelegt. Bis zum 19.01.2017 ist eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Räumungsurteil des OVG NRW zu treffen, die etwaige NZB wäre bis zum 20.02.2017 zu begründen. Bis zum 23.02.2017 ist die Berufung gegen das abweisende Urteil des VG AC gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach zu begründen. In diesem vielfach irregulären Gerichtsverfahren hatte das Gericht unter anderem den Streitwert mit 30.000 Euro angesetzt, d.h. mit dem drei- bis 6-fachen des maßgeblichen Streitwertes und damit die mir belasteten Prozesskosten entsprechend auf rd. 8.500 Euro hochgetrieben, Rechtsmittel dagegen sind vorerst ausgeschlossen, erst mal muss gezahlt werden. Die Klage gegen die Verlegung der A 4 ist geraume Zeit vor dem 22.03.2016 noch ergänzend zu begründen, auf etwaige Stellungnahmen des Landes NRW und der Beigeladenen RWE Power AG ist ggf. noch die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Die Steuerbehörden drohen mit Vollstreckungen aus offenkundig und krass illegalen Steuerforderungen aus dem Jahre 2002 in Höhe von rd. 26.000 Euro.

Nach dem Gesamtablauf der Geschehnisse hat die Rot-/Grüne Landesregierung alle Verfahren wohl darauf ausgerichtet, die Klage gegen die Verlegung der A 4 zu vereiteln, koste es was es wolle.

Die Entscheidung über die Klage gegen die Verlegung der A 4 trifft das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das der Kontrolle von Rot-/Grün entzogen ist. Dies fürchtet Rot-/Grün wie die Pest. Nach dem Gesamtablauf der Geschehnisse hat alle Verfahren darauf ausgerichtet, die Klage gegen die Verlegung der A 4 zu vereiteln, koste es was es wolle. Die Klagen und die Eilverfahren gegen die Verlegung und Inbetriebnahme der A 4 hatte die Rot-/Grüne Landesregierung durch das VG Köln und das OVG NRW an sich ziehen lassen, obwohl richtigerweise das BVerwG zuständig gewesen wäre. Erst unter dem Druck eines Befangenheitsantrages hat das VG Köln zwei Jahre nach Inbetriebnahme der A 4 eingeräumt, darüber getäuscht zu haben, in der Sache überhaupt zuständig zu sein.

Kurt Claßen

22.12.2016″

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Elvira Büchner

    Bitte, schützen Sie die Natur!

Schreibe einen Kommentar